Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.
Rechtsprechung zu § 244 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 244 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 244 BGB bei ibr-online
- BGH, Kreditkarten-Auslandsgebühr, 14.10.97 (NJW 1998, 383)
§ 8 AGBG (jetzt § 307 III BGB <Fassung ab 1.1.02>), AGB-Inhaltskontrolle bzgl. Hauptleistungspflicht, (Preis-)Nebenabreden, § 244 BGB;
Transparenzgebot (Hinweis: jetzt § 307 I 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 244 BGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 244 BGB:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 45 S. 2 (Umrechnung von Forderungen)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 244 BGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?