Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   

§ 247
Basiszinssatz

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

 

Amtlicher Hinweis:

Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Hinweis der Redaktion:

Die Angabe in § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB gab den Basiszinssatz bei Ausfertigung des Gesetzes wieder. Der jeweils gültige Zinssatz ergibt sich aus den Anpassungsregeln des § 247 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB, ohne daß dies im Wortlaut der Vorschrift Niederschlag findet. Den aktuellen Basiszinssatz finden Sie unter anderem über den obigen Link auf "Basiszinsatz".

Rechtsprechung zu § 247 BGB

2.233 Entscheidungen zu § 247 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 2.233 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Juristin / Jurist (Schwerpunkt Arbeitsrecht)
Lan-des-be-trieb Stra-ßen-bau NRW
Gelsenkirchen
28.09.2012
Mörfelden-Walldorf
28.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Arbeitsrecht

Literatur im Internet zu § 247 BGB

Querverweise

Auf § 247 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    Aktiengesetz (AktG)
      Verbundene Unternehmen
        Unternehmensverträge
          Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
            § 305 (Abfindung)
        Eingegliederte Gesellschaften
          § 320b (Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre)
        Ausschluss von Minderheitsaktionären
          § 327b (Barabfindung)
    Umwandlungsgesetz (UmwG)
      Verschmelzung
        Allgemeine Vorschriften
          Verschmelzung durch Aufnahme
            § 15 (Verbesserung des Umtauschverhältnisses)
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
          Entschädigung
            § 44 (Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche)
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 64 (Geldleistungen)
        Enteignung
          Entschädigung
            § 99 (Entschädigung in Geld)
Redaktionelle Querverweise zu § 247 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 288 (Verzugszinsen)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
                § 497 I (Verzug des Darlehensnehmers)
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Erschließung
          Erschließungsbeitrag
            § 133 (Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht)
            § 135 (Fälligkeit und Zahlung des Beitrags)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht