Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Hinweis der Redaktion:
Die Angabe in § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB gab den Basiszinssatz bei Ausfertigung des Gesetzes wieder. Der jeweils gültige Zinssatz ergibt sich aus den Anpassungsregeln des § 247 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB, ohne daß dies im Wortlaut der Vorschrift Niederschlag findet. Den aktuellen Basiszinssatz finden Sie unter anderem über den obigen Link auf "Basiszinsatz".
Rechtsprechung zu § 247 BGB
- 85 Entscheidungen zu § 247 BGB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 247 BGB
- § 247 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 104 (Kostenfestsetzungsverfahren)
- Mahnverfahren
- § 688 (Zulässigkeit)
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Entschädigung und Härteausgleich
- § 13 (Entschädigung in Geld)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
- Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung
- § 28r (Schadensersatzpflicht, Verzinsung)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 288 (Verzugszinsen)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- § 497 I (Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen)
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