Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Rechtsprechung zu § 249 BGB
6.547 Entscheidungen zu § 249 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98
Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden
- BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90
Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution
- BGH, 06.04.1993 - VI ZR 181/92
Verkauf von Unfallwagen zum Restwert gemäß Gutachten
- BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
- OLG Frankfurt, 14.03.2012 - 7 U 110/11
- BGH, 02.10.1981 - V ZR 147/80
Aushubarbeiten für Tiefgarage - §§ 823 Abs. 2, 909, 249 Abs. 2 ...
- BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74
Veräußerung des Unfallwagens - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, ...
- BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05
Deliktsrecht - Unfallersatztarif
- BGH, 20.04.2004 - VI ZR 109/03
Schadensrecht - Totalschaden des Kfz: Ersatz von Umsatzsteuer?
- BGH, 21.01.1992 - VI ZR 142/91
Berechnung des Unfallschadens auf Grundlage der Wiederbeschaffungskosten; ...
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Literatur im Internet zu § 249 BGB
- Deutsches Deliktsrecht
von RA Dr. Christian Lucas, Ibbenbüren (Vortrag, PDF-Format, 215,4 KB)
Begleitskript zur Vorlesung "Einführung in das Deliktsrecht der Bundesrepublik Deutschland“.
via juratexte.de - Ersatzfähiger Schaden im Verkehrszivilrecht
von RA Dr. Christian Lucas, Ibbenbüren (Aufsatz, PDF-Format)
Übersicht zu der Frage, welche Schadenspositionen je nach Verhalten des Geschädigten ersatzfähig sind (Wiederbeschaffungswert oder Reparaturkosten? brutto oder netto? Restwertabzug?).
via juratexte.de - Der objektive Wert als Rechtsbegriff im Bürgerlichen Recht von Dr. Harald Scholz (Dissertation)
- Entschädigung für Nutzungsausfall privat genutzter Luftfahrzeuge – BGH -Rechtsprechung und eigene Erwägungen von RA Dr. Christoph Klaas (Aufsatz)
VersR 1999, 799
- Die Entschädigung des merkantilen Minderwerts bei Kraftfahrzeugen von RA Alexander Jaeger
Der Aufsatz behandelt die Erstattung des merkantilen Minderwerts (synonym: Wertminderung) bei der Regulierung des Fahrzeugsschadens. Es werden die Rechtsgrundlagen, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Berechnungsmethoden, die Grenzen des Anspruchs und prozessuale Besonderheiten erörtert.
zfs 2009, 602-610
über www.rechtsanwaltjaeger.de - Eigenschaden und Drittschaden
von Gottfried Schiemann (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
in: Staudinger, vor §§ 249 ff BGB
über www.sellier.de - § 249 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuerhaftung - § 249 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Schadensersatz - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 280 (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) (zu §§ 249 ff)
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 Nr. 5 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) (zu §§ 249 ff)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 § 8 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 287 I (Schadensermittlung; Höhe der Forderung)
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