Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
§ 250
Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

Rechtsprechung zu § 250 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, VEB-Altkredittilgung durch Treuhandanstalt, 10.2.99 (ZIP 1999, 607)
    selbständiges Garantieversprechen, §§ 249 ff, § 250 S. 2 BGB bei endgültiger und ernsthafter Leugnung der Haftung

  • BGH, Umbaupflicht nach Kündigung, 16.3.88 (BGHZ 104, 6) 
    § 556 BGB <Fassung bis 31.8.01>, mietvertragliche Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustands bei Auszug ist grds. Hauptleistungspflicht, auf die § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>) anwendbar ist;
    § 222 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Verjährung schließt Verzug aus (§ 284 BGB <Fassung bis 31.12.01>) (vgl. nunmehr § 286 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 556 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Bestimmung des Zeitpunkts des Verjährungsbeginns (Zurückerlangung);
    § 209 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 204 I Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Verjährungsunterbrechung betrifft nur den streitgegenständlichen Anspruch, keine analoge Anwendung von § 477 III BGB <Fassung bis 31.12.01> auf den Herstellungsanspruch, aus dem der gerichtlich geltend gemachte Schadenersatzanspruch erwächst (§ 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> oder § 250 BGB);
    § 1004 BGB ist Schutzgesetz iSv § 823 II BGB;
    nach § 558 BGB <Fassung bis 31.8.01> verjähren auch deliktische Ansprüche wegen Eigentumsverletzungen in Zusammenhang mit dem Mietgebrauch (Abweichung von § 852 BGB <Fassung bis 31.12.01>);
    keine Anwendung von § 282 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 280 I 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>) auf deliktische Schadenersatzansprüche (§ 823 BGB) gegen den Mieter;
    § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Voraussetzungen der "ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung", die die Nachfristsetzung entbehrlich macht

  • BGH, untreuer Hausverkäufer, 21.2.86 (BGHZ 97, 178)
    §§ 249 I, 250 BGB, § 283 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 255 ZPO;
    § 256 ZPO, zum Feststellungsinteresse bei der Feststellungsklage

Literatur im Internet zu § 250 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 250 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 Nr. 4 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) (zu § 250 S. 1)

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