Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 250 BGB
369 Entscheidungen zu § 250 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.11.2012 - XI ZR 334/11
Schadensrecht - Herstellungsanspruch aus § 249 BGB gerichtet auf Geld
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.07.2005 - IX ZR 142/02
Zulässigkeit der Aufrechnung in der Insolvenz des Arbeitnehmer-Verleihers
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Vertragliche Übernahme von Steuern und Abgaben: Fälligkeitseintritt für den ...
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Voraussetzungen und Folgen eines selbständigen Garantieversprechens
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Haftung des Admin-C bei Tippfehlerdomains
- OLG Hamburg, 03.02.2010 - 4 U 17/09
Bauvertrag - Werklohnforderung: Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen
- OLG Hamm, 23.10.2012 - 4 U 134/12
Abmahnkosten, Zahlungsanspruch, Freistellungsanspruch
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