Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
Rechtsprechung zu § 251 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 46 Entscheidungen zu § 251 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 24 Urteilsbesprechungen zu § 251 BGB bei ibr-online
- BVerwG, Feuchtigkeitsschäden an Gemeindestraße, 14.4.89 (BVerwGE 82, 24)
auf den (richterrechtlichen) Folgenbeseitigungsanspruch ist § 254 BGB entsprechend anwendbar, ist der Folgenbeseitigungsanspruch auf die Herstellung eines unteilbaren Zustands gerichtet und liegt Mitverschulden vor, tritt an die Stelle der Herstellung die Zahlung eines Ausgleichsbetrags (§ 251 I BGB analog, § 74 II 3 VwVfG analog)
- BGH, Modellboot, 10.7.84 (BGHZ 92, 85)
- BGH, Aushubarbeiten für Tiefgarage, 2.10.81 (BGHZ 81, 385)
§§ 823 II, 909, 249 II 1 BGB, Weiterverkauf, (keine) fiktiven Schadensbeseitigungskosten, § 251 BGB;
(Hinweis: die Grundsätze dieser Entscheidung hat der BGH aufgegeben in «Setzungsrisse»)
- BGH, Tiefgaragen-Überbau, 5.5.77 (BGHZ 68, 372)
§ 1004 BGB, Ausschluß des Beseitigungsanspruch bei Unzumutbarkeit analog § 251 II BGB, § 633 II 3 BGB <Fassung bis 31.12.01>
- BGH, Dachstuhl-Maßfehler, 26.10.72 (BGHZ 59, 365)
Literatur im Internet zu § 251 BGB
- Entschädigung für Nutzungsausfall privat genutzter Luftfahrzeuge – BGH -Rechtsprechung und eigene Erwägungen von RA Dr. Christoph Klaas (Aufsatz)
VersR 1999, 799
- § 251 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht
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Querverweise
Auf § 251 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
- § 16 (Aufwendungen bei Wiederherstellungsmaßnahmen)
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