Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 251
Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

Rechtsprechung zu § 251 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, Feuchtigkeitsschäden an Gemeindestraße, 14.4.89 (BVerwGE 82, 24) 
    auf den (richterrechtlichen) Folgenbeseitigungsanspruch ist § 254 BGB entsprechend anwendbar, ist der Folgenbeseitigungsanspruch auf die Herstellung eines unteilbaren Zustands gerichtet und liegt Mitverschulden vor, tritt an die Stelle der Herstellung die Zahlung eines Ausgleichsbetrags (§ 251 I BGB analog, § 74 II 3 VwVfG analog)

  • BGH, Modellboot, 10.7.84 (BGHZ 92, 85)
    §§ 249, 251 BGB, zur Berechnung des Schadenersatzes bei fehlendem Markt, § 287 ZPO

  • BGH, Aushubarbeiten für Tiefgarage, 2.10.81 (BGHZ 81, 385)
    §§ 823 II, 909, 249 II 1 BGB, Weiterverkauf, (keine) fiktiven Schadensbeseitigungskosten, § 251 BGB;
    (Hinweis: die Grundsätze dieser Entscheidung hat der BGH aufgegeben in «Setzungsrisse»)

  • BGH, Tiefgaragen-Überbau, 5.5.77 (BGHZ 68, 372)
    § 1004 BGB, Ausschluß des Beseitigungsanspruch bei Unzumutbarkeit analog § 251 II BGB, § 633 II 3 BGB <Fassung bis 31.12.01>

  • BGH, Dachstuhl-Maßfehler, 26.10.72 (BGHZ 59, 365)
    § 633 II 3 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 635 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 251 II BGB analog

Querverweise

Auf § 251 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 251 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 90a (Tiere) (zu § 251 II 2)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 251 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht