Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
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Entgangener Gewinn

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Rechtsprechung zu § 252 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, "Coproduktionsvertrag", 19.6.00 (NJW 2000, 3718)
    § 253 II Nr. 2 ZPO, zum Bestimmtheitserfordernis bei Teilklage mit mehreren Ansprüchsgründen (Angabe der Prüfungsreihenfolge für die Einzelpositionen erforderlich);
    absoluter Vorrang der Zulässigkeits- vor der Begründetheitsprüfung;
    §§ 355 ff ZPO, zur Pflicht des Gerichts, beantragte Beweise zu erheben;
    § 252 BGB, kein Ersatz "frustrierter Aufwendungen" neben entgangenem Gewinn

  • BGH, Schmierstoffe-Bezugsvereinbarung, 22.12.99 (NJW 2000, 1409)
    Betriebseinstellung bei Dauerschuldverhältnis;
    § 252 S. 2, Reichweite der Beweiserleichterung

  • BGH, Gabelstapler in Reparatur, 14.12.98 (NJW 1999, 954) 
    § 253 II Nr. 2 ZPO, Klage auf auflösend bedingte Leistungen;
    § 283 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 259 ZPO, Klagenhäufung;
    § 252 S. 2 BGB, § 287 ZPO, Anforderungen an die Schlüssigkeit der Berechnung entgangenen Gewinns

  • BGH, Hausgrundstück auf Sylt II, 12.7.96 (BGHZ 133, 246) 
    §§ 819, 292, 989, "bewußtes Sichverschließen", § 252, Wertzuwachs nach Besitzverlust

  • BGH, Jutefilz, 24.10.95 (NJW 1996, 311)
    Verletzung eines Kundenschutzabkommens, § 252, Abgrenzung zum rechtmäßigen Alternativverhalten

  • BGH, 29facher Weiterverkaufspreis, 19.5.93 (NJW 1993, 2103)
    § 463 S. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Zusicherung, die sich im Kaufpreis nicht niedergeschlagen hat, § 252 BGB

  • BGH, Häuser am Steinbruch, 30.11.79 (BGHZ 75, 366)
    § 252, verbotswidriger Vertrag

  • BGH, Fahrlehrer, 16.2.71 (BGHZ 55, 329)
    § 252, nachgeholte Fahrstunden, überobligationsmäßige Schadensminderung

Literatur im Internet zu § 252 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 252 BGB:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 287 I (Schadensermittlung; Höhe der Forderung)

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