Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Rechtsprechung zu § 252 BGB
1.621 Entscheidungen zu § 252 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.12.1999 - VIII ZR 135/99
Berechnung des entgangenen Gewinns
- BAG, 12.12.2007 - 10 AZR 97/07
Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung
- OLG Karlsruhe, 22.09.2009 - 8 U 233/07
Entgangener Gewinn aus Spekulationsgeschäften mit Optionsscheinen als ...
- BGH, 26.02.2013 - XI ZR 183/11
- KG, 20.10.2005 - 12 U 31/03
Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Verdienstausfall eines Studenten, dessen ...
- BGH, 18.02.2002 - II ZR 355/00
Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei Spekulationsverlusten
- BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10
Beweislastumkehr bei vorvertraglichen Aufklärungspflichten
- BGH, 12.03.2009 - IX ZR 187/06
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an die ...
- OLG Hamm, 14.10.2009 - 8 U 12/09
Höhe des Schadensersatzes wegen des Beitritts zu einem geschlossenen ...
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Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 287 I (Schadensermittlung; Höhe der Forderung)