Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
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Textdarstellung

  

§ 253
Immaterieller Schaden

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 (BGBl. I S. 2674), in Kraft getreten am 01.08.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2002Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften19.07.2002BGBl. I S. 2674

Rechtsprechung zu § 253 BGB

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Querverweise

Auf § 253 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Adhäsionsverfahren
          § 406 (Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung)

Redaktionelle Querverweise zu § 253 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 Nr. 7 a (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) (zu § 253 II)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
              § 651f II (Änderungsvorbehalte; Preissenkung)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 229 § 8 (Weitere Überleitungsvorschriften)
    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 
      Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
        Rechte der Beschäftigten
          § 15 II (Entschädigung und Schadensersatz)
     
      Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
        § 21 II 3 (Ansprüche) (zu § 253 I)
    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Rechtsverletzungen
          Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
            § 97 II (Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz)
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Gemeinsame Bestimmungen
        Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
          § 8 II (Errichtung) (zu § 253 I)
    Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) 
      Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
        Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
          § 104 (Beschränkung der Haftung der Unternehmer) (zu § 253 II)
          § 105 (Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen) (zu § 253 II)
          § 106 (Beschränkung der Haftung anderer Personen) (zu § 253 II)
          § 107 (Besonderheiten in der Seefahrt) (zu § 253 II)
    Arzneimittelgesetz (AMG) 
      Haftung für Arzneimittelschäden
        § 87 S. 2 (Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung) (zu § 253 I)
Was ist das?

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