Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   

§ 253
Immaterieller Schaden

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Rechtsprechung zu § 253 BGB

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Literatur im Internet zu § 253 BGB

Querverweise

Auf § 253 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 253 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 Nr. 7 a (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) (zu § 253 II)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Reisevertrag
              § 651f II (Schadensersatz)
    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
      Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
        Rechte der Beschäftigten
          § 15 II (Entschädigung und Schadensersatz)
     
      Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
        § 21 II 3 (Ansprüche) (zu § 253 I)
    Urheberrechtsgesetz (UrhG)
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Rechtsverletzungen
          Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
            § 97 II (Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz)
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
      Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
        § 8 II (Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen) (zu § 253 I)
    Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
      Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
        Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
          § 104 (Beschränkung der Haftung der Unternehmer) (zu § 253 II)
          § 105 (Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen) (zu § 253 II)
          § 106 (Beschränkung der Haftung anderer Personen) (zu § 253 II)
          § 107 (Besonderheiten in der Seefahrt) (zu § 253 II)
    Arzneimittelgesetz (AMG)
      Haftung für Arzneimittelschäden
        § 87 S. 2 (Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung) (zu § 253 I)
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