Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
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Abtretung der Ersatzansprüche

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

Rechtsprechung zu § 255 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Gehilfe des Konkursverwalters, 19.7.01 (NJW 2001, 3190)
    § 82 KO (§ 60 InsO), § 278 BGB, Haftung des Konkursverwalters für (auch strafbare) Schädigungen der Konkursmasse durch seine Gehilfen in Erfüllung von konkursspezifischen Verwalterpflichten;
    §§ 670, 675 BGB, Risiko der Bank bei Fälschung eines Überweisungsauftrags, zum Anspruch der Bank aus pVV;
    § 249 BGB, ersatzfähiger Schaden bei scheinbarer Belastung des Kontos (Unverfügbarkeit des "Buchgeldes");
    zur (analogen) Anwendung von § 255 BGB beim Schadensausgleich hinsichtlich eines falsch ausgewiesenen Kontostands

  • BGH, Gehaltsfortzahlung, 23.5.89 (BGHZ 107, 325)
    § 616 BGB, § 1 LFZG (§ 1 EntgFG), § 255 BGB, Verfügungsberechtigung

  • BGH, schlecht überwachte Wolle, 29.6.72 (BGHZ 59, 97)
    § 421 BGB, "Zweckgemeinschaft", § 426 I, II BGB, § 255 BGB, Subsidiarität

  • BGH, Stapellager, 27.3.69 (BGHZ 52, 39)
    § 255 BGB regelt nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht, sondern begründet auch einen Anspruch auf nachträgliche Abtretung;
    § 823 I BGB, zur Rechtslage, wenn der Eigentümer einer gestohlenen Sache sowohl vom Dieb Schadenersatz verlangt als auch vom Abnehmer des Diebs die Sache zurückerlangt (§§ 985, 935 BGB) oder den Verkaufserlös erhält (§ 816 I 1 BGB): Unanwendbarkeit von § 255 BGB zugunsten des Diebes, sondern entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld (§ 422 BGB);
    § 421 BGB, zur Frage, ob die Gesamtschuld eine "Zweckgemeinschaft" erfordert (offen gelassen);
    § 779 BGB, Vergleich bewirkt idR keine Schuldumschaffung (Novation)

  • BGH, Unterschlagene Stoffe, 8.1.59 (BGHZ 29, 157)
    § 816 I 1 BGB, auch der erzielte Gewinn ist herauszugeben;
    § 255 BGB

Literatur im Internet zu § 255 BGB

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