Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.
Rechtsprechung zu § 256 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 256 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerwG, Uferdeckwerk, 6.9.88 (NJW 1989, 922)
§§ 677 ff BGB, entsprechende Anwendung der GoA-Vorschriften im öffentlichen Recht (hier: Handeln eines Privaten im Aufgabenbereich einer Behörde), § 679 BGB, § 256 BGB;
öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;
entsprechende Anwendung von § 256 II ZPO im Verwaltungsprozeß (§ 173 VwGO)
Literatur im Internet zu § 256 BGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 256 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 246 (Gesetzlicher Zinssatz)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Auftrag
- § 670 (Ersatz von Aufwendungen)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Fund
- § 970 (Ersatz von Aufwendungen)
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