Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
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Textdarstellung

  

§ 258
Wegnahmerecht

1Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. 2Erlangt der andere den Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.

Rechtsprechung zu § 258 BGB

73 Entscheidungen zu § 258 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 258 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 258 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Besondere Arten des Kaufs
              Wiederkauf
                § 459 S. 2 (Ersatz von Verwendungen)
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Landpachtvertrag
              § 591a S. 1 (Wegnahme von Einrichtungen)
          Leihe
            § 601 II 2 (Verwendungsersatz)
     
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1049 II (Ersatz von Verwendungen)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1216 S. 2 (Ersatz von Verwendungen)
     
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2125 II (Verwendungen; Wegnahmerecht)
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