Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere den Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.
Rechtsprechung zu § 258 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 258 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 258 BGB
Querverweise
Auf § 258 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 258 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1049 II (Ersatz von Verwendungen)
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1216 S. 2 (Ersatz von Verwendungen)
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2125 II (Verwendungen; Wegnahmerecht)
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