Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Rechtsprechung zu § 26 BGB
269 Entscheidungen zu § 26 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 - 3a B 2.11
Parteien; Parteienfinanzierung; Spenden; Spendenannahmeverbot; rechtswidrig ...
- OLG Celle, 01.07.2010 - 20 W 10/10
Verein: Anforderung an die Satzungsbestimmungen bei einem mehrgliedrigen Vorstand
- LAG Berlin-Brandenburg, 04.05.2010 - 11 Sa 103/10
Austritt aus Arbeitgeberverband während laufender Tarifverhandlungen: ...
- BFH, 23.06.1998 - VII R 4/98
Haftung des Vereinsvorsitzenden
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2013 - 2 Sa 102/12
- LAG Niedersachsen, 20.04.2012 - 6 Sa 561/11
Tarifbindung - Wirksamkeit eines Wechsels in die OT-Mitgliedschaft - ...
- BAG, 20.09.1995 - 5 AZB 1/95
Rechtswegzuständigkeit - Vorstandsmitglied
- OLG München, 30.10.2009 - 34 Wx 56/09
Grundbuchverfahren: Grundbuchfähigkeit einer altrechtlichen Waldkorporation und ...
- BGH, 19.09.1977 - II ZB 9/76
Vertretung und Geschäftsführung beim eingetragenen Verein
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Literatur im Internet zu § 26 BGB
- Die Beschränkung der Vertretungsmacht mit Wirkung gegenüber Dritten bei Stiftung und GbR von PD Dr. Stefan J. Geibel, Tübingen/Dresden (Aufsatz)
ZJS 4/2009, S. 339-345
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)