Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
§ 262
Wahlschuld; Wahlrecht

Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.

Rechtsprechung zu § 262 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 262 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 262 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sicherheitsleistung
          § 232 I (Arten)

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