Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
§ 266
Teilleistungen

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

Rechtsprechung zu § 266 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 266 BGB

Querverweise

Auf § 266 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 266 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Erfüllung
            §§ 362 ff (Erlöschen durch Leistung) (zu §§ 266 ff)

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