Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   

§ 267
Leistung durch Dritte

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

Rechtsprechung zu § 267 BGB

594 Entscheidungen zu § 267 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 594 Entscheidungen

Literatur im Internet zu § 267 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 267 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Versprechen der Leistung an einen Dritten
            § 329 (Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme) (zu § 267 I)
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Erfüllung
            § 362 I (Erlöschen durch Leistung)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht