Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 267
Leistung durch Dritte

(1) 1Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. 2Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

Rechtsprechung zu § 267 BGB

1.090 Entscheidungen zu § 267 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 267 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 267 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Versprechen der Leistung an einen Dritten
            § 329 (Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme) (zu § 267 I)
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Erfüllung
            § 362 I (Erlöschen durch Leistung)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Außervertragliche Schuldverhältnisse
            Art. 38 I (Ungerechtfertigte Bereicherung)
            Art. 39 II (Geschäftsführung ohne Auftrag)
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