Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 268 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 268 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Hotelgrundstück, 24.9.96 (NJW-RR 1997, 399)
§§ 1150, 268 III, 1157 S. 2, 892, 893 BGB, kein gutgläubiger einredefreier Erwerb bei Übergang einer Grundschuld kraft Gesetzes;
der Ablösende hat keine über § 268 III BGB hinausgehenden Rechte gegen den Schuldner;
§ 1157 S. 2, § 816 I 1 BGB, Bereicherungsausgleich bei Verfügung über eine einredebehaftete Grundschuld
Literatur im Internet zu § 268 BGB
Querverweise
Auf § 268 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 268 BGB:
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