Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
§ 268
Ablösungsrecht des Dritten

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Rechtsprechung zu § 268 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Hotelgrundstück, 24.9.96 (NJW-RR 1997, 399) 
    §§ 1150, 268 III, 1157 S. 2, 892, 893 BGB, kein gutgläubiger einredefreier Erwerb bei Übergang einer Grundschuld kraft Gesetzes;
    der Ablösende hat keine über § 268 III BGB hinausgehenden Rechte gegen den Schuldner;
    § 1157 S. 2, § 816 I 1 BGB, Bereicherungsausgleich bei Verfügung über eine einredebehaftete Grundschuld

Literatur im Internet zu § 268 BGB

Querverweise

Auf § 268 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1150 (Ablösungsrecht Dritter)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1249 (Ablösungsrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 268 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Hinterlegung
            §§ 372 ff (Voraussetzungen) (zu § 268 II)
          Aufrechnung
            §§ 387 ff (Voraussetzungen) (zu § 268 II)
        Übertragung einer Forderung
          § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang) (zu § 268 III)

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