Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 27 BGB
90 Entscheidungen zu § 27 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 12.09.2006 - 1 W 428/05
Vereinsrecht: Folgen der Undurchführbarkeit einer Bestimmung der Vereinssatzung
- BGH, 13.12.2004 - II ZR 17/03
Versicherungsrecht - Haftungsfreistellungspflicht des Vereins gegenüber Mitglied
- BGH, 11.11.2002 - II ZR 125/02
Verbandsrecht - Auskunftspflicht d. Dachverbandes gegenüber einem Landesverband
- OLG Stuttgart, 27.09.2006 - 4 U 74/06
Verfahrensrecht; Haftung des Geschäftsführers bzw. geschäftsführenden ...
- FG München, 21.11.2000 - 7 V 4116/00
Bezahlung des ehrenamtlichen Vereinsvorsitzenden als für die Gemeinnützigkeit ...
- BGH, 14.12.1987 - II ZR 53/87
Abgrenzung zwischen Aufwendungsersatz und einer Vergütung für Vorstandsmitglieder ...
- OLG Celle, 09.03.1994 - 20 U 44/93
- BAG, 04.06.1965 - 3 AZR 43/64
- OLG Frankfurt, 24.10.2008 - 25 U 86/07
Organschaftliche Haftung des Vereinsvorsitzenden
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)