Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
§ 270
Zahlungsort

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 270 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Skontofrist, 11.2.98 (NJW 1998, 1302)
    Scheckzahlung, § 270, § 269

  • BGH, Lupolen, 16.4.96 (NJW 1996, 1961)
    abhandengekommer Scheck, § 364 II, Einrede der Scheckhingabe, § 270 I analog

Literatur im Internet zu § 270 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 270 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Aufrechnung
            § 391 I 1 (Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
              § 815 III (Gepfändetes Geld)

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