Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 270 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 13 Entscheidungen zu § 270 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Urteilsbesprechungen zu § 270 BGB bei ibr-online
- BGH, Skontofrist, 11.2.98 (NJW 1998, 1302)
Scheckzahlung, § 270, § 269
- BGH, Lupolen, 16.4.96 (NJW 1996, 1961)
abhandengekommer Scheck, § 364 II, Einrede der Scheckhingabe, § 270 I analog
Literatur im Internet zu § 270 BGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 270 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 391 I 1 (Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Prämie
- § 36 (Leistungsort)
Rechtsberatung
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