Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   

§ 271
Leistungszeit

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

Rechtsprechung zu § 271 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 271 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 286 II Nr. 1 (Verzug des Schuldners)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Die Miete
                Vereinbarungen über die Miete
                  § 556b I (Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht) (zu § 271 I)
            Mietverhältnisse über andere Sachen
              § 579 (Fälligkeit der Miete) (zu § 271 I)
            Landpachtvertrag
              § 587 I (Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters) (zu § 271 I)
          Dienstvertrag und ähnliche Verträge
            Dienstvertrag
              § 614 (Fälligkeit der Vergütung) (zu § 271 I)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 641 (Fälligkeit der Vergütung) (zu § 271 I)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
     
      Handelsgeschäfte
        Allgemeine Vorschriften
        Speditionsgeschäft
          § 456 (Fälligkeit der Vergütung) (zu § 271 I)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 41 (Nicht fällige Forderungen)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 95 (Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren)
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