Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
Rechtsprechung zu § 271 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 61 Entscheidungen zu § 271 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 15 Urteilsbesprechungen zu § 271 BGB bei ibr-online
- BGH, Wertstellung Überweisung, 6.5.97 (NJW 1997, 2042)
Banken-AGB, § 9 AGBG, §§ 675, 667, 271 BGB, Wertstellung muß grundsätzlich am Tag des Zahlungseingangs erfolgen;
(Hinweis: jetzt ausdrücklich gesetzlich geregelt in § 676g I 3 BGB)
Literatur im Internet zu § 271 BGB
- § 271 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 271 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 286 II Nr. 1 (Verzug des Schuldners)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Die Miete
- Vereinbarungen über die Miete
- § 556b I (Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht) (zu § 271 I)
- Mietverhältnisse über andere Sachen
- § 579 (Fälligkeit der Miete) (zu § 271 I)
- Landpachtvertrag
- § 587 I (Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters) (zu § 271 I)
- Dienstvertrag
- § 614 (Fälligkeit der Vergütung) (zu § 271 I)
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertrag
- § 641 (Fälligkeit der Vergütung) (zu § 271 I)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Wechselgesetz (WechselG)
- Gezogener Wechsel
- Zahlung
- Art. 40
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- § 14 (Fälligkeit der Geldleistung) (zu § 271 I)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 41 (Nicht fällige Forderungen)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 95 (Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren)
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