Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 272 BGB
16 Entscheidungen zu § 272 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 08.04.1998 - 19 W 58/97
Feststellung des Hinterlegungsgrundes
- OLG Karlsruhe, 14.11.2014 - 12 U 256/14
Streitwertbemessung: Minderung des Streitwerts eines Freistellungsanspruchs bei ...
- OLG Stuttgart, 19.12.2011 - 10 U 63/11
Bauträgervertrag: Eigentumserwerb eines über die Grenze gebauten ...
- OLG Jena, 23.11.2004 - 8 U 176/04
Sicherheitsleistung für zukünftige Bauabschnitte
- BGH, 15.03.1966 - V ZR 17/65
Pflicht zur Löschungsbewilligung von Grundschulden und zur Herausgabe der ...
- LG Berlin, 06.12.2007 - 51 S 83/07
Zahlung eines Fehlbetrags an die Genossenschaft nach Austritt aus dieser in Höhe ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2011 - L 33 R 430/10
Säumniszuschläge - Verjährung - Verwirkung
- OLG Düsseldorf, 04.06.2004 - 23 U 29/04
Bereicherungsrechtlicher Anspruch des Auftraggebers gegenüber dem Bauträger bei ...
- BGH, 19.03.2002 - X ZR 125/00
Rechte des Bestellers bei Leistung von Abschlagszahlungen vor Fälligkeit einer ...
- OLG München, 17.06.1999 - 19 U 6498/98
Erstattung von Zinsen durch den Bauträger
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 272 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 813 II (Erfüllung trotz Einrede)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 41 (Nicht fällige Forderungen)