Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.
Rechtsprechung zu § 274 BGB
198 Entscheidungen zu § 274 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.03.1984 - VII ZR 286/82
Mängelbeseitigung: Kostenbeteiligung durch Auftraggeber im Rahmen eines ...
- OLG Düsseldorf, 25.07.2003 - 23 U 78/02
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Kein pauschalierter Schadensersatz
- OLG Karlsruhe, 21.02.2006 - 17 U 63/05
Immobilienanlagen - Darlehensvertrag unwirksam: Geld gegen Eigentumswohnung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.02.2007 - XI ZR 55/06
Überprüfung der Zulassung der Verjährungseinrede im Revisionsverfahren; ...
- BGH, 27.02.2007 - XI ZR 55/06
- OLG Düsseldorf, 02.07.2004 - 23 U 172/03
Bausicherheiten - Zurückbehaltungsrecht des Bürgen
- OLG Köln, 12.06.1995 - 19 U 295/94
Kauf auf Probe; Zug um zug Verurteilung bei Annahmeverzug
- BGH, 21.10.2004 - III ZR 323/03
Amtshaftung - Verzinsungspflicht bei einem Schadensersatzanspruch
- BGH, 16.12.2011 - V ZR 235/10
Verfahrensrecht - Kostenentscheidung
- BGH, 06.12.1991 - V ZR 229/90
Fälligkeit des Anspruchs mit Erfüllung der Gegenforderung
- OLG Hamm, 31.01.2012 - 34 U 110/11
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 322 (Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug)
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