Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
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Textdarstellung

  

§ 274
Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.

Rechtsprechung zu § 274 BGB

610 Entscheidungen zu § 274 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 274 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Gegenseitiger Vertrag
            § 322 (Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug)

Redaktionelle Querverweise zu § 274 BGB:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 726 II (Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen) (zu § 274 II)
          § 756 (Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug) (zu § 274 II)
          § 765 (Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug) (zu § 274 II)
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