Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   

§ 276
Verantwortlichkeit des Schuldners

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Rechtsprechung zu § 276 BGB

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Literatur im Internet zu § 276 BGB

Querverweise

Auf § 276 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 278 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte)
Redaktionelle Querverweise zu § 276 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 202 I (Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung) (zu § 276 III)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 254 I (Mitverschulden)
            § 265 S. 2 (Unmöglichkeit bei Wahlschuld) (zu §§ 276 ff)
            § 287 (Verantwortlichkeit während des Verzugs)
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 Nr. 7 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 444 (Haftungsausschluss) (zu § 276 III)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 639 (Haftungsausschluss) (zu § 276 III)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 987 II (Nutzungen nach Rechtshängigkeit)
            § 989 (Schadensersatz nach Rechtshängigkeit)
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