Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 276
Verantwortlichkeit des Schuldners

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Rechtsprechung zu § 276 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BAG, Verbotene Gabelstaplernutzung, 18.4.02 
    §§ 611, 276, 280 BGB, innerbetrieblicher Schadensausgleich ("gefahrgeneigte Arbeit"): volle Haftung des Arbeitnehmers bei Vorsatz, Vorsatz muß sich jedoch auch auf die Schadensfolge erstrecken

  • OLG Hamm, Sturz auf Party, 13.7.01
    §§ 823 I, 276 BGB, keine Fahrlässigkeit bei üblichen Körperbewegungen auf Festen

  • BGH, Ziehen am Kopf während Geburtsvorgang, 13.2.01 (NJW 2001, 1786)
    § 823 BGB, § 276 BGB, objektivierter Verschuldensmaßstab, Haftung des Arztes trotz subjektiver Entschuldbarkeit

  • BGH, in der Wohnung aufbewahrte PIN-Nummer, 17.10.00 (NJW 2001, 286)
    Banken-AGB, Fahrlässigkeitshaftung des Bankkunden, § 276 BGB, (hier keine) grobe Fahrlässigkeit

  • BGH, Insekt im Kindergarten, 29.4.97 (NJW-RR 1997, 1110)
    § 828 II BGB, § 276 BGB, Fahrlässigkeit bei Kindern, Siebeneinhalbjähriger

  • BGH, österreichisches Halteverbot, 23.1.96 (NJW-RR 1996, 732)
    §§ 276, 254 BGB, Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs bei ausländischem Deliktsort, Frage der Revisibilität, § 549 I ZPO

  • BGH, Treppenhausaußenwand aus Fensterglas, 31.5.94 (NJW 1994, 2232)
    § 823 I BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 276 BGB, nur ausnahmsweise kein Schluß von der Verletzung der "äußeren Sorgfalt" auf die Verletzung der "inneren Sorgfalt", keine Entlastung des Verkehrssicherungspflichtigen wegen baurechtlicher Genehmigung, Verantwortlichkeitsabgrenzung zum Architekten

  • BGH, Haareziehen, 20.11.79 (BGHZ 75, 328)
    Schulunfall, i.Sv. § 640 I RVO (§ 110 I SGB VII aF) müssen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auf Eintritt und Umfang des Schadens bezogen sein, § 276 BGB

  • BGH, Zivilschutz-Sirenenanlage, 14.11.78 (BGHZ 73, 1)
    §§ 51, 56 ZPO, Art. 85, 87b II GG, § 16 ZSchG, verfassungsrechtlich begründete zivilprozessuale Prozeßstandschaft einer Gemeinde bei Geltendmachung einer Verletzung des Eigentums der Bundesrepublik;
    §§ 823, 276 BGB, Fahrlässigkeit bei Schadensverursachung durch minderjährigen Lehrling, Verantwortlichkeitsabgrenzung zum Ausbilder (hier: Haftung des Lehrlings verneint)

Literatur im Internet zu § 276 BGB

Querverweise

Auf § 276 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 278 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte)
Redaktionelle Querverweise zu § 276 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 202 I (Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung) (zu § 276 III)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 254 I (Mitverschulden)
            § 265 S. 2 (Unmöglichkeit bei Wahlschuld) (zu §§ 276 ff)
            § 287 (Verantwortlichkeit während des Verzugs)
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 Nr. 7 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 444 (Haftungsausschluss) (zu § 276 III)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 639 (Haftungsausschluss) (zu § 276 III)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 987 II (Nutzungen nach Rechtshängigkeit)
            § 989 (Schadensersatz nach Rechtshängigkeit)

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