Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Rechtsprechung zu § 276 BGB
4.234 Entscheidungen zu § 276 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.03.2013 - III ZR 182/12
- BGH, 29.11.2006 - VIII ZR 92/06
Kaufrecht - Keine Garantieübernahme ohne Einstandswillen für Beschaffenheit
- BGH, 19.07.2012 - III ZR 71/12
Schadensrecht - Missbrauch eines Telekommunikationsanschlusses
- BGH, 13.02.2001 - VI ZR 34/00
Einhaltung des medizinischen Standards
- BGH, 26.02.2008 - XI ZR 74/06
Nichtige Vollmacht wg. Verstoß gg. Rechtsberatungsgesetz
- BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03
Bankrecht - Beweislast bei ec-Karten Missbrauch
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2009 - L 16 R 49/08
Kein Schutz für Kleinbetriebe vor Phantomlohn
- KG, 05.09.2007 - 24 U 4/07
Immobilienanlagen - Wann ist Bezeichnung als stabile Gesellschaft unrichtig?
- BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11
Unterhaltsvorschussgesetz; Verwaltungsakt; Leistungsbescheid; ...
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Literatur im Internet zu § 276 BGB
- § 276 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Arbeitsvertrag
Betreuerhaftung - § 276 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Fahrlässigkeit - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 278 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 10 (Haftung der Vertragsparteien)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
- § 115 (Ergebnisse von Qualitätsprüfungen)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- § 202 I (Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung) (zu § 276 III)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 Nr. 7 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 347 I