Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Rechtsprechung zu § 280 BGB
8.621 Entscheidungen zu § 280 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.03.2013 - XI ZR 431/11
- BGH, 20.02.2013 - XII ZB 412/11
Das Kuckuckskind und der Schadensersatz von der Mutter
- BGH, 12.03.2013 - XI ZR 227/12
Verzugszinsen trotz Zahlungsverbot der BAFin
- BGH, 20.02.2013 - VIII ZR 339/11
Kaufrecht - Fugen mangelhaft: Baustoffverkäufer haftet für Verarbeitungshinweis!
- BGH, 19.06.2009 - V ZR 93/08
Kaufrecht - Anspruch auf Nutzungsentschädigung setzt keinen Verzug voraus!
- BGH, 01.02.2013 - V ZR 72/11
Immobilien - Verkäufer muss über verfälschende Mieteinahmenangaben aufklären!
- BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08
Bauträger - Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen
- BGH, 05.03.2013 - II ZR 252/11
Der unvollständige Verkaufsprospekt
- BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06
Kostenerstattung im Beschlussverfahren
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Literatur im Internet zu § 280 BGB
- Anwaltsvertragshaftung - Pflichtverletzung und Verschulden im neuen Schuldrecht von Thomas Karg (Dissertation)
Stand: 2004
- Die vertragliche Haftung von Anbietern im Internet von Asia Ahmed Said Ahmed (Dissertation)
Stand: 2008
- Schadensersatz bei Webhosting-Ausfall (am Beispiel all-inkl.com)? von RA Dr. Martin Bahr (Aufsatz)
- Die Abgrenzung der Schadensarten nach § 280 BGB
von Prof. Dr. Arnd Arnold (Aufsatz, PDF-Format)
ZJS 2009, 22
über www.zjs-online.com - § 280 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuerhaftung - § 280 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Positive Vertragsverletzung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 275 (Ausschluss der Leistungspflicht)
§ 281 (Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung)
§ 282 (Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2)
§ 283 (Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht)
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- Rücktritt
- § 346 (Wirkungen des Rücktritts)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Handelskauf
- § 375
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 323 (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- § 546a (Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe) (zu § 280 II)
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 571 (Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum) (zu § 280 II)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 990 II (Haftung des Besitzers bei Kenntnis) (zu § 280 II)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Erbschaftsanspruch
- § 2024 S. 3 (Haftung bei Kenntnis) (zu § 280 II)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsmakler
- § 98
- Börsengesetz (BörsG)
- Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
- § 47 II