Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
§ 282
Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

Rechtsprechung zu § 282 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, 4 Mio. Blumentöpfe, 6.10.76 (NJW 1977, 35)
    Sukzessvlieferungsvertrag, pVV (vgl. nunmehr §§ 280 I, 282 BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 326 I BGB <Fassung bis 31.12.01> analog

Literatur im Internet zu § 282 BGB

Querverweise

Auf § 282 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 280 (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
            Rücktritt
              § 346 (Wirkungen des Rücktritts)
Redaktionelle Querverweise zu § 282 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Gegenseitiger Vertrag
            § 324 (Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2)

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