Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
§ 283
Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 283 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 283 BGB

Querverweise

Auf § 283 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 275 (Ausschluss der Leistungspflicht)
            § 280 (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
            Rücktritt
              § 346 (Wirkungen des Rücktritts)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 437 (Rechte des Käufers bei Mängeln)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 634 (Rechte des Bestellers bei Mängeln)

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