Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 284
Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

Rechtsprechung zu § 284 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, verschwiegene Verlängerungsoption, 6.4.01 (NJW 2001, 2875) 
    § 432 BGB, zur Fassung des Klageantrags bei Mitgläubigerschaft;
    §§ 434 ff, 440 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 435 BGB <Fassung ab 1.1.02>), c.i.c.-Haftung neben Rechtsmängelhaftung;
    zur Abgrenzung des negativen und positiven Interesses bei c.i.c. (Herbeiführung eines ungünstigen Vertragsschlusses - Verhinderung eines günstigeren Vertragsschlusses) (vgl. nunmehr §§ 311 II, 284 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    (Anmerkung: fraglich ist die Vereinbarkeit dieser Entscheidung mit «Mineralwasserquellen» (12. Zivilsenat) hinsichtlich der Kausalitätsfrage: in «Haus ohne Aufzug» hatte sich der 5. Senat insoweit noch von Aussagen der Entscheidung «Mineralwasserquellen» distanziert, hier kommt er auf die Divergenz nicht mehr zurück)

Literatur im Internet zu § 284 BGB

Querverweise

Auf § 284 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 275 (Ausschluss der Leistungspflicht)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Begründung
              § 311a (Leistungshindernis bei Vertragsschluss)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 437 (Rechte des Käufers bei Mängeln)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 634 (Rechte des Bestellers bei Mängeln)

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