Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
Rechtsprechung zu § 284 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 108 Entscheidungen zu § 284 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 36 Urteilsbesprechungen zu § 284 BGB bei ibr-online
- BGH, verschwiegene Verlängerungsoption, 6.4.01 (NJW 2001, 2875)
§ 432 BGB, zur Fassung des Klageantrags bei Mitgläubigerschaft;
§§ 434 ff, 440 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 435 BGB <Fassung ab 1.1.02>), c.i.c.-Haftung neben Rechtsmängelhaftung;
zur Abgrenzung des negativen und positiven Interesses bei c.i.c. (Herbeiführung eines ungünstigen Vertragsschlusses - Verhinderung eines günstigeren Vertragsschlusses) (vgl. nunmehr §§ 311 II, 284 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
(Anmerkung: fraglich ist die Vereinbarkeit dieser Entscheidung mit «Mineralwasserquellen» (12. Zivilsenat) hinsichtlich der Kausalitätsfrage: in «Haus ohne Aufzug» hatte sich der 5. Senat insoweit noch von Aussagen der Entscheidung «Mineralwasserquellen» distanziert, hier kommt er auf die Divergenz nicht mehr zurück)
Literatur im Internet zu § 284 BGB
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Querverweise
Auf § 284 BGB verweisen folgende Vorschriften:
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