Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Rechtsprechung zu § 288 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 285 Entscheidungen zu § 288 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 288 BGB im Volltext bei

- 15 Urteilsbesprechungen zu § 288 BGB bei ibr-online
- ArbG Hamburg, Verzugszinsen für Lohnforderungen, 1.8.02 (ZGS 2003, 79)
Arbeitnehmer sind Verbraucher iSv §§ 13, 288 BGB
- BGH, nicht unterzeichneter Nachsatz, 24.1.90 (NJW-RR 1990, 518)
§ 566 S. 1 BGB <Fassung bis 31.8.01>, § 126 BGB, Anforderungen an die "Unterschrift";
§ 566 S. 2 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Jahresfrist beginnt mit Vertragsabschluß, nicht mit der (späteren) Invollzugsetzung des Mietverhältnisses;
§§ 525, 559 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, ist ein Hilfsantrag des Klägers wegen Stattgabe des Hauptantrags nicht beschieden worden, so fällt der Hilfsantrag schon allein durch das Rechtsmittel der Gegenpartei in der höheren Instanz an (bei einheitlichem Sachverhalt);
§§ 288, 291 BGB, Verzinsungspflicht beginnt (entsprechend § 187 I BGB) am Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit
- BGH, Verzugszinsen Kapitalrestschuld, 28.5.84 (NJW 1984, 2941)
§ 288 II BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 288 IV BGB <Fassung ab 1.1.02>), §§ 9, 24 AGBG, § 11 Nr. 5a und 5b AGBG (jetzt § 309 Nr. 5a, Nr. 5b BGB <Fassung ab 1.1.02>) im kaufmännischen Verkehr
Literatur im Internet zu § 288 BGB
- § 288 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 288 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 291 (Prozesszinsen)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- § 497 (Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
- § 32 (Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 3a
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen
- § 33 (Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht)
- Verfahren
- Bußgeldverfahren
- § 81 (Bußgeldvorschriften)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Kundenschutz
- § 44 (Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 13 (Verbraucher) (zu § 288 II)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 Nr. 6 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schenkung
- § 522 (Keine Verzugszinsen)
- Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
- Geschäftsbesorgungsvertrag
- Überweisungsvertrag
- § 676b I (Haftung für verspätete Ausführung; Geld-zurück-Garantie) (zu § 288 I 1)
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 820 II (Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt) (zu § 288 I 1)
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1146 (Verzugszinsen)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 16 Nr. 5 Abs. 3 S. 2 (Zahlung)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 352 I 1
- Wechselgesetz (WechselG)
- Gezogener Wechsel
- Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung
- Art. 48 I Nr. 2 (zu § 288 I 1)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 20
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