Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
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Verzugszinsen

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 

Amtlicher Hinweis:

Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Rechtsprechung zu § 288 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • ArbG Hamburg, Verzugszinsen für Lohnforderungen, 1.8.02 (ZGS 2003, 79)
    Arbeitnehmer sind Verbraucher iSv §§ 13, 288 BGB

  • BGH, nicht unterzeichneter Nachsatz, 24.1.90 (NJW-RR 1990, 518)
    § 566 S. 1 BGB <Fassung bis 31.8.01>, § 126 BGB, Anforderungen an die "Unterschrift";
    § 566 S. 2 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Jahresfrist beginnt mit Vertragsabschluß, nicht mit der (späteren) Invollzugsetzung des Mietverhältnisses;
    §§ 525, 559 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, ist ein Hilfsantrag des Klägers wegen Stattgabe des Hauptantrags nicht beschieden worden, so fällt der Hilfsantrag schon allein durch das Rechtsmittel der Gegenpartei in der höheren Instanz an (bei einheitlichem Sachverhalt);
    §§ 288, 291 BGB, Verzinsungspflicht beginnt (entsprechend § 187 I BGB) am Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit

  • BGH, Verzugszinsen Kapitalrestschuld, 28.5.84 (NJW 1984, 2941)
    § 288 II BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 288 IV BGB <Fassung ab 1.1.02>), §§ 9, 24 AGBG, § 11 Nr. 5a und 5b AGBG (jetzt § 309 Nr. 5a, Nr. 5b BGB <Fassung ab 1.1.02>) im kaufmännischen Verkehr

Literatur im Internet zu § 288 BGB

Querverweise

Auf § 288 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 291 (Prozesszinsen)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              § 497 (Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 288 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 13 (Verbraucher) (zu § 288 II)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 247 (Basiszinssatz)
            § 280 II (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) (zu § 288 IV)
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 Nr. 6 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schenkung
            § 522 (Keine Verzugszinsen)
          Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
            Geschäftsbesorgungsvertrag
              Überweisungsvertrag
                § 676b I (Haftung für verspätete Ausführung; Geld-zurück-Garantie) (zu § 288 I 1)
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 820 II (Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt) (zu § 288 I 1)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1146 (Verzugszinsen)

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