Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   

§ 288
Verzugszinsen

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 

Amtlicher Hinweis:

Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Rechtsprechung zu § 288 BGB

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Literatur im Internet zu § 288 BGB

Querverweise

Auf § 288 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 291 (Prozesszinsen)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
                § 497 (Verzug des Darlehensnehmers)
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
      Regulierung des Netzbetriebs
        Netzanschluss
          § 17e (Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen)
        Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
          § 32 (Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 288 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 13 (Verbraucher) (zu § 288 II)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 247 (Basiszinssatz)
            § 280 II (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) (zu § 288 IV)
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 Nr. 6 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schenkung
            § 522 (Keine Verzugszinsen)
          Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
            Zahlungsdienste
              Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
                Haftung
                  § 676b I (Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge) (zu § 288 I 1)
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 820 II (Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt) (zu § 288 I 1)
     
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1146 (Verzugszinsen)
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