Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   

§ 289
Zinseszinsverbot

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 289 BGB

244 Entscheidungen zu § 289 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 289 BGB

Querverweise

Auf § 289 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 291 (Prozesszinsen)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
                § 497 (Verzug des Darlehensnehmers)
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
      Regulierung des Netzbetriebs
        Netzanschluss
          § 17e (Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen)
        Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
          § 32 (Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 289 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 248 (Zinseszinsen)
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