Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
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Textdarstellung

  

§ 289
Zinseszinsverbot

1Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. 2Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 289 BGB

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Querverweise

Auf § 289 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 291 (Prozesszinsen)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
                § 497 (Verzug des Darlehensnehmers)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertragsrecht
              Bauvertrag
                § 650c (Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2)
    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
          Befugnisse der Kartellbehörden
            § 32 (Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen)
          Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
            § 33a (Schadensersatzpflicht)
     
      Verfahren
        Bußgeldsachen
          Bußgeldvorschriften
            § 81f (Verzinsung der Geldbuße)
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Regulierung des Netzbetriebs
        Netzanschluss
          § 17e (Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen)
        Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
          § 32 (Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht)

Redaktionelle Querverweise zu § 289 BGB:

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