Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist.
Rechtsprechung zu § 290 BGB
33 Entscheidungen zu § 290 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 26.04.2012 - 6 U 73/11
Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung von Anlegern durch ein Schneeballsystem; ...
- OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 12 U 6/05
Private Krankenversicherung: Beratungsfehler eines Versicherungsmaklers; konkrete ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.05.2006 - III ZR 228/05
Versicherungsrecht - Verlust der Altersrückstellung bei Versichererwechsel
- BGH, 11.05.2006 - III ZR 228/05
- OLG Koblenz, 23.05.2012 - 2 U 644/11
Immobilienmakler - Keine Pflicht zu Vertragsschluss nach Maklereinschaltung!
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 11.07.2012 - 2 U 644/11
Immobilienmakler - Keine Pflicht zu Vertragsschluss nach Maklereinschaltung!
- OLG Koblenz, 11.07.2012 - 2 U 644/11
- LG Saarbrücken, 19.10.2012 - 13 S 38/12
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- BAG, 15.09.2011 - 8 AZR 846/09
Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Chefarztes - Verzugslohn - Verjährung ...
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Mietrecht - Unerlaubte Garagenräumung - Vermieter haftet verschuldensunabhängig!
- LG Köln, 11.04.2012 - 16 O 140/11
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