Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 291 BGB
7.394 Entscheidungen zu § 291 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.01.2013 - V ZR 118/11
Immobilien - Großer Schadensersatz
- BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00
Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen; ...
- LSG Hessen, 06.02.2013 - L 6 SF 6/12
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2010 - 20 A 1271/09
Entrichtung von Prozesszinsen auf Rückzahlungsansprüche von Beiträgen aufgrund ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 35.00
Jugendhilferecht
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 33.00
Jugendhilferecht
- BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 33.00
- VG Meiningen, 31.05.2011 - 2 K 162/09
Wasserrecht; Prozesszinsen im Hinblick auf ein Kostenfestsetzungsverfahren; ...
- OLG Stuttgart, 23.12.2010 - 10 U 15/09
Architekten & Ingenieure - Statiker und Prüfstatiker: Abgrenzung der Pflichten
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Literatur im Internet zu § 291 BGB
- § 291 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuervergütung
Vergütung - § 291 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Prozesszinsen - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 167 (Rückwirkung der Zustellung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)