Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 291 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 246 Entscheidungen zu § 291 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Urteilsbesprechungen zu § 291 BGB bei ibr-online
- BGH, nicht unterzeichneter Nachsatz, 24.1.90 (NJW-RR 1990, 518)
§ 566 S. 1 BGB <Fassung bis 31.8.01>, § 126 BGB, Anforderungen an die "Unterschrift";
§ 566 S. 2 BGB <Fassung bis 31.8.01>, Jahresfrist beginnt mit Vertragsabschluß, nicht mit der (späteren) Invollzugsetzung des Mietverhältnisses;
§§ 525, 559 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, ist ein Hilfsantrag des Klägers wegen Stattgabe des Hauptantrags nicht beschieden worden, so fällt der Hilfsantrag schon allein durch das Rechtsmittel der Gegenpartei in der höheren Instanz an (bei einheitlichem Sachverhalt);
§§ 288, 291 BGB, Verzinsungspflicht beginnt (entsprechend § 187 I BGB) am Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit
Literatur im Internet zu § 291 BGB
- § 291 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuervergütung - § 291 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 291 BGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 167 (Rückwirkung der Zustellung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)
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