Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.
(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.
Rechtsprechung zu § 292 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 18 Entscheidungen zu § 292 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Rückübertragungsvormerkung für den Weiterverkaufsfall, 19.5.00 (BGHZ 144, 323)
§§ 883 ff BGB, § 987 BGB (Nutzungsherausgabe) ist im Verhältnis zwischen Vormerkungsberechtigtem und Dritterwerber anwendbar, Dritterwerber wird (obwohl Eigentümer) wie ein Bucheigentümer behandelt, Berücksichtigung von § 446 und § 292 BGB
Literatur im Internet zu § 292 BGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 292 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 818 IV (Umfang des Bereicherungsanspruchs)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 167 (Rückwirkung der Zustellung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 893 (Klage auf Leistung des Interesses)
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