Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 2 - Verzug des Gläubigers (§§ 293 - 304)   
§ 293
Annahmeverzug

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Rechtsprechung zu § 293 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BAG, Dekorateurin, 27.1.94 (NJW 1994, 2846)
    §§ 615, 293, 295 BGB;
    unwirksame Kündigung, unterbliebene Änderungskündigung

  • BGH, Glaswaren aus Thüringen, 11.4.57 (BGHZ 24, 91)
    § 50 ZPO, fingierte Parteifähigkeit einer nichtexistenten Partei zum Zwecke der Erledigung eines gegen sie geführten Rechtsstreits (aufgelöste OHG);
    §§ 293, 615 BGB, Unvermögen steht Annahmeverzug nicht entgegen

Literatur im Internet zu § 293 BGB

Querverweise

Auf § 293 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 293 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 264 II (Verzug des Wahlberechtigten) (zu §§ 293 ff)
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 Nr. 6 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Gegenseitiger Vertrag
            § 323 VI (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung) (zu §§ 293 ff)
            § 326 II (Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht) (zu §§ 293 ff)
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Hinterlegung
            § 372 (Voraussetzungen)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 446 S. 3 (Gefahr- und Lastenübergang) (zu §§ 293 ff)
          Dienstvertrag
            § 615 S. 1 (Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 642 I (Mitwirkung des Bestellers)
              § 644 I 2 (Gefahrtragung)

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