Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 2 - Verzug des Gläubigers (§§ 293 - 304)   
§ 297
Unvermögen des Schuldners

Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.

Rechtsprechung zu § 297 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BAG, Medikamententwicklung für Nuklearkrieg, 24.5.89 (BAGE 62, 59) 
    Art. 4 GG, Gewissenskonflikt des Arbeitnehmers schränkt das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 315 BGB, seit 1.1.2003: § 106 GewO) ein (rechtstechnisch: Unvermögen iSv § 297 BGB), bei fehlender anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeit kommt allerdings personenbedingte Kündigung in Betracht

Literatur im Internet zu § 297 BGB

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