Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 2 - Verzug des Gläubigers (§§ 293 - 304) |
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
Rechtsprechung zu § 297 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 42 Entscheidungen zu § 297 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BAG, Medikamententwicklung für Nuklearkrieg, 24.5.89 (BAGE 62, 59)
Art. 4 GG, Gewissenskonflikt des Arbeitnehmers schränkt das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 315 BGB, seit 1.1.2003: § 106 GewO) ein (rechtstechnisch: Unvermögen iSv § 297 BGB), bei fehlender anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeit kommt allerdings personenbedingte Kündigung in Betracht
Literatur im Internet zu § 297 BGB
- § 297 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Annahmeverzug - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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