Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
Rechtsprechung zu § 30 BGB
118 Entscheidungen zu § 30 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 05.05.1997 - 5 AZB 35/96
Rechtsweg für besonderen Vertreter eines Vereins nach § 30 BGB
- BAG, 05.05.1997 - 5 AZB 36/96
Rechtsweg - besonderer Vertreter eines Vereins nach § 30 BGB
Zum selben Verfahren:
- LAG Sachsen, 05.09.1996 - 9 Ta 113/96
Arbeitnehmerbegriff - besonderer Vertreter eines Vereins, hier: Geschäftsführer ...
- LAG Sachsen, 05.09.1996 - 9 Ta 113/96
- LAG Hamm, 27.09.2005 - 19 Sa 936/05
Einvernehmlicher Wechsel der Mitgliedschaftsform in einem Arbeitgeberverband; ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 27.09.2005 - 19 Sa 1364/05
Einvernehmlicher Wechsel der Mitgliedschaftsform in einem Arbeitgeberverband; ...
- LAG Hamm, 27.09.2005 - 19 Sa 1364/05
- BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 358/89
Kündigungsbefugnis eines Vereinsvertreters
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 21.10.1988 - 3 Sa 1386/86
Rüge fehlender Vollmachtsvorlage
- LAG Hessen, 21.10.1988 - 3 Sa 1386/86
- LAG Hessen, 11.11.1991 - 16 Sa 745/91
Kündigungsschutz für schwerbehinderte Vertreter eines Vereins
- LAG Berlin, 28.04.2006 - 6 Ta 702/06
Besonderer Vertreter
- BAG, 08.08.2007 - 7 AZR 605/06
Altersteilzeit - Befristung - Überraschende Klausel - Transparenzgebot
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)
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