Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 2 - Verzug des Gläubigers (§§ 293 - 304)   
§ 302
Nutzungen

Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.

Literatur im Internet zu § 302 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 302 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 100 (Nutzungen)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 987 II (Nutzungen nach Rechtshängigkeit)

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