Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 2 - Verzug des Gläubigers (§§ 293 - 304)   
§ 304
Ersatz von Mehraufwendungen

Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.

Rechtsprechung zu § 304 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, cash against documents, 27.1.87 (NJW 1987, 2435)
    Vorleistungspflicht, § 242 BGB, § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>), §§ 93, 304 BGB, (fiktive) Wandelung, § 469 S. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>

Literatur im Internet zu § 304 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 304 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 Nr. 6 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 642 (Mitwirkung des Bestellers)

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