Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 2 - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 - 310)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 305
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren. 

Amtlicher Hinweis zu Buch 2 Abschnitt 2 (§§ 305 - 310):

Dieser Abschnitt dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29).

Rechtsprechung zu § 305 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Karlsruhe, Vertragsstrafenabrede in AGB, 13.6.02
    § 2 AGBG (jetzt § 305 BGB), Beweisschwierigkeiten bei Zusendung von AGB per Email, § 130 BGB;
    §§ 15 ff UrhG, zur Reichweite des Urheberrechts bei zusätzlicher Verwertung lizenzierten Materials im Internet-Angebot des Lizenznehmers

  • BGH, Walzfräsmaschine nach Spanien, 31.10.01 (NJW 2002, 370)
    Art. 4, 8, 14, 18 WKR, zu den Anforderungen der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträge, die dem Wiener Kaufrecht (WKR / CISG) unterliegen (vgl. auch §§ 2, 24 AGBG / §§ 305 II, 310 I BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    zur Möglichkeit von Überschneidungen zwischen dem zwingenden nationalen Verbraucherkaufrecht (vgl. nun §§ 474 ff BGB <Fassung ab 1.1.02>) und dem Wiener Kaufrecht wegen unterschiedlicher Begriffsbestimmungen in § 13 BGB und Art. 2 lit. a WKR

  • BGH, Banken-Telefonwerbung, 16.3.99 (NJW 1999, 1864)
    § 1 I AGBG (jetzt § 305 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), einseitig rechtsgeschäftliche Erklärung im Zusammenhang mit vertraglichen Beziehungen;
    § 9 AGBG (jetzt § 307 I, II BGB <Fassung ab 1.1.02>), Schutz der Privatsphäre;
    § 1 UWG

  • BGH, "Restzahlung vor Lieferung", 10.3.99 (BGHZ 141, 108)
    § 2 AGBG (Hinweis: jetzt § 305 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Anwendung des § 24a Nr. 1 AGBG (jetzt § 310 III Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>) im Verbandsprozeß nach § 13 AGBG (jetzt § 1 UKlaG);
    § 11 Nr. 2a AGBG (jetzt § 309 Nr. 2a BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 9 II Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 II Nr. 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Vorleistungspflicht (entgegen § 320 BGB) durch AGB nur zulässig, wenn durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt

  • BGH, Verleger in Basel, 21.11.96 (BGHZ 134, 127)
    § 512a ZPO <Fassung bis 31.12.01> und § 549 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> gelten nicht für die internationale Zuständigkeit, sie gelten in diesem Zusammenhang auch nicht für die damit untrennbare Prüfung der örtlichen Zuständigkeit (Hinweis: beachte die Neufassung gegenüber § 549 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> in § 545 II ZPO <Fassung ab 1.1.02> und gegenüber § 512a ZPO <Fassung bis 31.12.01> in § 513 II ZPO <Fassung ab 1.1.02>);
    § 39 ZPO: jedenfalls als Norm des Internationalen Zivilprozeßrechts geht § 39 ZPO den §§ 282 III, 296 III ZPO vor: Fristsetzung ist für den vor dem unzuständigen deutschen Gericht verklagten Ausländer unverbindlich (Hinweis: vgl. für den - im konkreten Fall nicht gegebenen - Anwendungsbereich des EuGVÜ/LGVÜ: Art. 20 I EuGVÜ sowie Art. 26 I EuGVVO);
    § 288 ZPO, Erklärungen in einem vorbereitenden Schriftsatz haben nicht die Wirkung eines Geständnisses, wenn nicht in der mündlichen Verhandlung (§ 128 ZPO) auf sie Bezug genommen wird;
    Art. 27 EGBGB, Rechtswahlvereinbarung kann auch durch AGB (vgl. § 2 AGBG, § 305 BGB <Fassung ab 1.1.02>) getroffen werden;
    § 1 HGB, Gesellschafter und Organmitglieder juristischer Personen sind als solche keine Kaufleute

  • BGH, Unternehmenskaufvertrag mit Absichtserklärung, 19.6.96 (WM 1996, 2025)
    §§ 9 I 2, 13 BeurkG, Verhältnis zur materiell-rechtlichen Formbedürftigkeit, § 125 BGB;
    § 1 II AGBG (jetzt § 305 I 3 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Darlegungs- und Beweislast;
    § 11 Nr. 5b AGBG (jetzt § 309 Nr. 5b BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, nicht übersetzte Bürgschaftsurkunde, 27.10.94 (NJW 1995, 190)
    § 2 AGBG (Hinweis: jetzt § 305 BGB <Fassung ab 1.1.02>) ist nicht anwendbar auf "Formularverträge";
    § 119 I BGB bei Täuschung durch den Hauptschuldner über Inhalt der Erklärung, § 121, § 122 BGB

  • BGH, Taschenkontrolle im Supermarkt, 3.11.93 (BGHZ 124, 39)
    allgemeines Persönlichkeitsrecht;
    Hausverbot;
    §§ 1 ff AGBG (jetzt §§ 305 ff BGB <Fassung ab 1.1.02>), Hinweise sind keine AGB

  • BGH, "erste Bestellung" von Rohrteilen, 12.2.92 (BGHZ 117, 190)
    §§ 2, 24 I 1 AGBG (jetzt §§ 305 II, 310 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), für Einbeziehung von AGB im kaufmännischen Verkehr reicht grds. die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme aus (Unanwendbarkeit von § 2 I Nr. 1 AGBG), höher sind jedoch die Anforderungen bei Geltungserstreckung auf künftige Verträge

  • BGH, Bewässerungsbrunnen Saudi-Arabien, 23.1.91 (BGHZ 113, 251)
    § 2 AGBG (Hinweis: jetzt § 305 BGB <Fassung ab 1.1.02>), widersprechende AGB, Abwehrklauseln

  • BGH, VOB/B-Einbeziehung, 9.11.89 (BGHZ 109, 192)
    § 2 AGBG (Hinweis: jetzt § 305 BGB <Fassung ab 1.1.02>), §§ 1 ff VOB/B

  • BGH, Herdschaltuhren, 20.3.85 (NJW 1985, 1838)
    § 2 AGBG (Hinweis: jetzt § 305 BGB <Fassung ab 1.1.02>), widersprechende AGB, Abwehrklausel;
    § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>), verlängerter EV

Literatur im Internet zu § 305 BGB

Querverweise

Auf § 305 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 305a (Einbeziehung in besonderen Fällen)
          § 310 (Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 305 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
              § 505 II 2 (Ratenlieferungsverträge) (zu § 305 II)
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Schuldrecht
            Vertragliche Schuldverhältnisse
              Art. 29a (Verbraucherschutz für besondere Gebiete) (zu §§ 305 ff)
     
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 229 § 4 X 2 (Weitere Überleitungsvorschriften) (zu §§ 305 ff)

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