Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 2 - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 - 310) |
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
| 1. | die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und | |
| 2. | der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, |
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
Amtlicher Hinweis zu Buch 2 Abschnitt 2 (§§ 305 - 310):Dieser Abschnitt dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29).
Rechtsprechung zu § 305 BGB
3.323 Entscheidungen zu § 305 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 07.03.2013 - VII ZR 162/12
Kaufrecht - Gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen: Klausel unwirksam!
- BGH, 25.10.2012 - I ZR 169/10
Einwilligung in Werbeanrufe II
- BGH, 04.02.2009 - VIII ZR 32/08
AGB-Recht nur auf Vertragsbedingungen anwendbar!
- BGH, 17.02.2010 - VIII ZR 67/09
Kaufrecht - Wann liegen AGB vor?
- LAG Hamm, 13.12.2012 - 11 Sa 1206/12
Vertragskontrolle bei Befristung
- BGH, 19.05.2005 - III ZR 437/04
AGB - Wann ist Zusatzvereinbarung ausgehandelt?
- BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 847/07
Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen
- LAG Hamm, 11.10.2011 - 14 Sa 543/11
Berufung des Trainers erfolgreich - Vertragsklausel unwirksam
Zum selben Verfahren:
- ArbG Paderborn, 25.02.2011 - 3 Ca 1633/10
Wirksamkeit von Freistellungsregelungen im Profifußball; Wirksamkeit einer ...
- ArbG Paderborn, 25.02.2011 - 3 Ca 1633/10
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Literatur im Internet zu § 305 BGB
- Die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Fitness-Verträgen von Dr. Patrick Schwefer (Dissertation)
- eBay & Recht - Bilanz der Rechtsprechung
von RA Dr. Uwe Schlömer / RA Jörg Dittrich, LL.M. oec. (Köln) (Aufsatz, PDF-Format)
Der Beitrag schafft einen Überblick über die wesentlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Handel über den Online-Marktplatz eBay, mit denen die Gerichte in den letzten Jahren befasst waren und geht auf aktuelle Streitpunkte ein.
SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte - § 305 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Altenheim - § 305 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 505 II 2 (Geduldete Überziehung) (zu § 305 II)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
- § 54a II (Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen) (zu §§ 305 ff)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 29a (zu §§ 305 ff)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 § 4 X 2 (Weitere Überleitungsvorschriften) (zu §§ 305 ff)