Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 2 - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 - 310) |
Rechtsprechung zu § 305b BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 28 Entscheidungen zu § 305b BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Urteilsbesprechungen zu § 305b BGB bei ibr-online
- BGH, "Mündliche Nebenabreden bestehen nicht", 14.10.99 (NJW 2000, 207)
kein Verstoß gegen §§ 9, 11 Nr. 15b AGBG (jetzt § 307 I, II, § 309 Nr. 12b BGB <Fassung ab 1.1.02>, vgl. auch § 4 AGBG, § 305b BGB <Fassung ab 1.1.02> und § 127 BGB) durch o.g. Klausel, Beweis für das Bestehen von Nebenabreden steht dem Kunden immer offen, hinnehmbare Nichteinhaltung von Transparenz (Hinweis: abweichend offenbar der VIII. Senat: «Neuwagen-Verkaufsbedingungen»)
Literatur im Internet zu § 305b BGB
- § 305a BGB
von Peter Schlosser (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
in: J. von Staudingers Kommentar zum BGB (Leseprobe) - § 305b BGB
von Peter Schlosser (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
in: J. von Staudingers Kommentar zum BGB (Leseprobe) - § 305b BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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