Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 2 - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 - 310)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 305b
Vorrang der Individualabrede

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Rechtsprechung zu § 305b BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, "Mündliche Nebenabreden bestehen nicht", 14.10.99 (NJW 2000, 207)
    kein Verstoß gegen §§ 9, 11 Nr. 15b AGBG (jetzt § 307 I, II, § 309 Nr. 12b BGB <Fassung ab 1.1.02>, vgl. auch § 4 AGBG, § 305b BGB <Fassung ab 1.1.02> und § 127 BGB) durch o.g. Klausel, Beweis für das Bestehen von Nebenabreden steht dem Kunden immer offen, hinnehmbare Nichteinhaltung von Transparenz (Hinweis: abweichend offenbar der VIII. Senat: «Neuwagen-Verkaufsbedingungen»)

Literatur im Internet zu § 305b BGB

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 305b BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht