Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 2 - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 - 310) |
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Rechtsprechung zu § 306 BGB
1.096 Entscheidungen zu § 306 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Hamm, 11.10.2011 - 14 Sa 543/11
Berufung des Trainers erfolgreich - Vertragsklausel unwirksam
Zum selben Verfahren:
- ArbG Paderborn, 25.02.2011 - 3 Ca 1633/10
Wirksamkeit von Freistellungsregelungen im Profifußball; Wirksamkeit einer ...
- ArbG Paderborn, 25.02.2011 - 3 Ca 1633/10
- LAG Niedersachsen, 23.05.2007 - 17 Sa 746/06
Zum Begriff der gesetzlichen Vorschriften i. S. v. § 306 Abs. 2 BGB und zur ...
- BGH, 21.12.2000 - VII ZR 17/99
Bauvertrag
- BGH, 08.05.2007 - KZR 16/04
Kündigung eines Vertragshändlervertrages
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.07.2005 - KZR 14/04
Kfz-Vertragshändler II
- BGH, 26.07.2005 - KZR 16/04
Wettbewerbsrecht - Zulässigkeit "schwarzer Klauseln" im KFZ- Händlervertrag
- BGH, 08.05.2007 - KZR 14/04
Kfz-Vertragshändler III
- OLG München, 26.02.2004 - U (K) 5664/03
Notwendigkeit der Kündigung eines Kfz-Händlervertrags wegen Umstrukturierung des ...
- BGH, 26.07.2005 - KZR 14/04
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Literatur im Internet zu § 306 BGB
- Unzulässige AGB-Klauseln von Ronny Jahn (Einführung)
- Die Anpassung Allgemeiner Versicherungsbedingungen an das neue VVG und die Folgen ihres Unterbleibens
von RA Dr. Jens Muschner (zusammen mit Rechtsreferendar Domenik Henning Wendt) (Aufsatz, PDF-Format)
MDR 2008, 949 ff.
über www.bld.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 310 (Anwendungsbereich)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Verfahrensvorschriften
- Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1
- § 11 (Wirkungen des Urteils)