Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 2 - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 - 310) |
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Rechtsprechung zu § 306 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 80 Entscheidungen zu § 306 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 16 Urteilsbesprechungen zu § 306 BGB bei ibr-online
- BGH, Bauwasser, 10.6.99 (NJW 1999, 3260)
§ 8 AGBG (jetzt § 307 III BGB <Fassung ab 1.1.02>), nicht der Inhaltskontrolle unterliegende Preisabrede (hier: pauschaliertes Zusatzangebot);
§ 1 ff VOB/B, die VOB/B (hier: § 4 Nr. 4 c VOB/B) ist keine Rechtsvorschrift iSv § 6 II AGBG (jetzt § 306 II BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, nicht ausgefüllte Freigabeklauseln, 27.11.97 (BGHZ 137, 212)
§ 9 AGBG (jetzt § 307 BGB <Fassung ab 1.1.02>), revolvierende Globalsicherungen, die Pflicht des Sichungsgebers, ab einer bestimmten Übersicherung Werte freizugeben, ergibt sich ohne weiteres aus dem fiduziarischen Charakter der Sicherungsrechtsgeschäfte, bei fehlender, unbestimmter oder unangemessener Freigabeklausel gilt § 237 BGB (kein Anwendungsfall des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion, § 6 AGBG, jetzt § 306 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, heterologe Insemination, 3.5.95 (BGHZ 129, 297)
§ 1600 BGB aF, Anfechtungsrecht des Scheinvaters kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden (Hinweis: die Entscheidung ist überholt durch die gesetzliche Neuregelung in § 1600 II BGB aufgrund Gesetzes vom 9.4.02);
Übernahme einer Unterhaltspflicht durch Vertrag gilt auch nach erfolgreicher Ehelichkeitsanfechtung, zur Widerruflichkeit eines solchen Vertrages;
zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>) bei Unterhaltsverträgen: wer den Wegfall selbst herbeiführt, kann sich auf ihn nicht berufen;
§ 328 BGB, auch einem noch nicht Geborenen (§ 1 BGB) können vertraglich Rechte zugewendet werden;
§ 6 AGBG (jetzt § 306 BGB <Fassung ab 1.1.02>) gilt auch dann, wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel nicht aus dem AGBG, sondern aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt
- BGH, Tagespreisklausel, 1.2.84 (BGHZ 90, 69)
§ 6 AGBG (jetzt § 306 BGB <Fassung ab 1.1.02>), ergänzende Vertragsauslegung ist bei nichtigen Klauseln nicht prinzipiell unzulässig
- BGH, Schlafzimmer, 19.9.83 (NJW 1984, 48)
§ 326 I BGB <Fassung bis 31.12.01>, Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung bei Verweigerung der (rechtzeitigen) Erfüllung durch den Schuldner (vgl. nunmehr § 323 II Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 6 AGBG (jetzt § 306 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Verbot der geltungserhaltenden Reduktion auch im Individualprozeß;
§ 10 Nr. 1 AGBG (jetzt § 308 Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Unangemessenheit einer Leistungsfrist von drei Monaten;
§ 284 II 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>: "nach dem Kalender bestimmt" auch bei Angabe eines Kalenderabschnitts (vgl. nunmehr § 286 II Nr. 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, Telefon-Notrufaufkleber, 17.5.82 (BGHZ 84, 109)
§ 3 AGBG (jetzt § 305c BGB <Fassung ab 1.1.02>), Versicherung Vollkaufmann zu sein;
§ 6 AGBG (jetzt § 306 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Verbot der geltungserhaltenden Reduktion
Literatur im Internet zu § 306 BGB
- Unzulässige AGB-Klauseln von Ronny Jahn (Einführung)
- § 306 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 306 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 310 (Anwendungsbereich)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Verfahrensvorschriften
- Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1
- § 11 (Wirkungen des Urteils)
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