Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 2 - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 - 310) |
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
| 1. | (Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 und 2 und § 356 zu leisten; | ||
| 2. | (Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; | ||
| 3. | (Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; | ||
| 4. | (Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; | ||
| 5. | (Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass | ||
| a) | dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und | ||
| b) | der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen; | ||
| dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist; | |||
| 6. | (Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; | ||
| 7. | (Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, | ||
| a) | eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder | ||
| b) | einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann; | ||
| 8. | (Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, | ||
| a) | den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und | ||
| b) | Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten. | ||
Rechtsprechung zu § 308 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 80 Entscheidungen zu § 308 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 14 Urteilsbesprechungen zu § 308 BGB bei ibr-online
- BGH, dreiwöchige Annahmefrist im Möbelhandel, 13.9.00 (BGHZ 145, 139)
§ 10 Nr. 1 AGBG (jetzt § 308 Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- OLG Frankfurt/Main, Verlegung des Unterrichts, 20.1.00 (MDR 2000, 819)
§ 10 Nr. 4 AGBG (jetzt § 308 Nr. 4 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Unwirksamkeit einer Klausel einer Kampfsportschule, in der - ohne Kündigungsmöglichkeit für den Schüler - eine Änderung der Räumlichkeiten vorbehalten wird
- BGH, Daihatsu, 12.1.94 (BGHZ 124, 351)
§§ 9, 24 AGBG, Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der Kraftfahrzeug-Branche;
Nichtbelieferungsklausel, § 10 Nr. 3 AGBG (jetzt § 308 Nr. 3 BGB <Fassung ab 1.1.02>) im kaufmännischen Verkehr;
§ 11 Nr. 8b AGBG (jetzt § 309 Nr. 8a BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§§ 8, 9 AGBG, freiwillige Zusatzleistungen;
§ 11 Nr. 10a AGBG (jetzt § 309 Nr. 8 b) aa) BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 10 Nr. 7a AGBG (jetzt § 308 Nr. 7a BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 11 Nr. 5 AGBG (jetzt § 309 Nr. 5 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
Pflichten des Vertragshändlers zur Mitwirkung bei Werbung
- BGH, Rudolf-Heß-Veranstaltung, 10.12.86 (BGHZ 99, 182)
vertraglicher Rücktrittsvorbehalt, Auslegung;
§ 249 BGB, frustrierte Aufwendungen;
§ 10 Nr. 3 AGBG (jetzt § 308 Nr. 3 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Rücktritt vor Invollzugsetzung des Dauerschuldverhältnisses
- BGH, Schlafzimmer, 19.9.83 (NJW 1984, 48)
§ 326 I BGB <Fassung bis 31.12.01>, Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung bei Verweigerung der (rechtzeitigen) Erfüllung durch den Schuldner (vgl. nunmehr § 323 II Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 6 AGBG (jetzt § 306 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Verbot der geltungserhaltenden Reduktion auch im Individualprozeß;
§ 10 Nr. 1 AGBG (jetzt § 308 Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Unangemessenheit einer Leistungsfrist von drei Monaten;
§ 284 II 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>: "nach dem Kalender bestimmt" auch bei Angabe eines Kalenderabschnitts (vgl. nunmehr § 286 II Nr. 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 308 BGB
- VOB/B 2002 und neues Schuldrecht - Ende der Privilegierung? von Manfred Birkenheier (Aufsatz)
aus der Saarbrücker Bibliothek
- Die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Fitness-Verträgen von Dr. Patrick Schwefer (Dissertation)
- Die Auswirkungen des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes auf das Arbeitsverhältnis von Chin-Fa You (Dissertation)
- § 308 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 308 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 1 (Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
- Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Zuständigkeit)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
- § 315 (Bestimmung der Leistung durch eine Partei) (zu § 308 Nr. 4)
- Gegenseitiger Vertrag
- Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- Rücktritt
- §§ 346 ff (Wirkungen des Rücktritts) (zu § 308 Nr. 3, Nr. 7)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Reisevertrag
- § 651i III (Rücktritt vor Reisebeginn) (zu § 308 Nr. 7 b))
- Preisangabenverordnung (PAngV)
- § 1 V (zu § 308 Nr. 4)
Rechtsberatung
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