Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 2 - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 - 310)   
§ 309
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)

eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2. (Leistungsverweigerungsrechte)

eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3. (Aufrechnungsverbot)

eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)

eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)

die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6. (Vertragsstrafe)

eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b) (Grobes Verschulden)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)

eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b) (Mängel)

eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)

die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)

die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)

die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;
dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)

der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)

der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff) (Erleichterung der Verjährung)

die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)

bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten;
10. (Wechsel des Vertragspartners)

eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11. (Haftung des Abschlussvertreters)

eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12. (Beweislast)

eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.

Rechtsprechung zu § 309 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Zugangsstörung zum Online-Service, 12.12.00 (BGHZ 146, 138)
    § 8 AGBG (jetzt § 307 III BGB <Fassung ab 1.1.02>), Inhaltskontrolle einer Einschränkung der Hauptleistungspflicht;
    § 11 Nr. 7 AGBG (vgl. § 309 Nr. 7 BGB <Fassung ab 1.1.02>), konkludente Haftungsfreizeichnung

  • BGH, "Mündliche Nebenabreden bestehen nicht", 14.10.99 (NJW 2000, 207)
    kein Verstoß gegen §§ 9, 11 Nr. 15b AGBG (jetzt § 307 I, II, § 309 Nr. 12b BGB <Fassung ab 1.1.02>, vgl. auch § 4 AGBG, § 305b BGB <Fassung ab 1.1.02> und § 127 BGB) durch o.g. Klausel, Beweis für das Bestehen von Nebenabreden steht dem Kunden immer offen, hinnehmbare Nichteinhaltung von Transparenz (Hinweis: abweichend offenbar der VIII. Senat: «Neuwagen-Verkaufsbedingungen»)

  • BGH, "Restzahlung vor Lieferung", 10.3.99 (BGHZ 141, 108)
    § 2 AGBG (Hinweis: jetzt § 305 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Anwendung des § 24a Nr. 1 AGBG (jetzt § 310 III Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>) im Verbandsprozeß nach § 13 AGBG (jetzt § 1 UKlaG);
    § 11 Nr. 2a AGBG (jetzt § 309 Nr. 2a BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 9 II Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 II Nr. 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Vorleistungspflicht (entgegen § 320 BGB) durch AGB nur zulässig, wenn durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt

  • BGH, Versand per Nachnahme, 8.7.98 (BGHZ 139, 190) 
    einschränkungslose Nachnahmelieferungsklausel verstößt gegen § 11 Nr. 3 AGBG (jetzt § 309 Nr. 3 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    in AGB kann ohne Verstoß gegen § 11 Nr. 2a AGBG (jetzt § 309 Nr. 2a BGB <Fassung ab 1.1.02>) eine Vorleistungspflicht begründet werden;
    bei einer einmaligen Lieferung kommt § 11 Nr. 2b AGBG (jetzt § 309 Nr. 2b BGB <Fassung ab 1.1.02>) nicht in Betracht;
    Anzeigefrist für offensichtliche Mängel (vgl. für nicht offensichtliche: § 11 Nr. 10e AGBG, jetzt § 309 Nr. 8 b) ee) BGB <Fassung ab 1.1.02>) von einer Woche verstößt gegen § 9 AGBG (jetzt § 307 I, II BGB <Fassung ab 1.1.02>), wenn die Anzeige innerhalb dieser Frist zugehen muß;
    § 130 I BGB, zur Bestimmung des Zugangszeitpunkts bei büromäßig organisiertem Geschäftsbetrieb

  • BGH, Fälligkeitszinsen in AGB, 11.12.97 (MDR 1998, 390)
    § 284 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 286 BGB <Fassung ab 1.1.02>) , § 9 II Nr. 1 AGBG, § 11 Nr. 4, Nr. 5b AGBG (jetzt § 309 Nr. 4, Nr. 5b BGB <Fassung ab 1.1.02>), im nichtkaufmännischen Verkehr können in AGB keine Fälligkeitszinsen vereinbart werden;
    (für den kaufmännischen Verkehr gilt § 353 HGB)

  • BGH, Fitneßstudio - Verlängerungsklausel, 4.12.96 (NJW 1997, 739)
    Unanwendbarkeit des § 11 Nr. 12 AGBG (jetzt § 309 Nr. 9 BGB <Fassung ab 1.1.02>) auf Mietverträge, jedoch Berücksichtigung i.R.v. § 9 AGBG (jetzt § 307 I, II BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    hier: 6-monatige Verlängerungsklausel ist wirksam

  • BGH, Nager im Motorraum, 19.6.96 (NJW 1996, 2504) 
    unselbständige Garantie (vgl. nunmehr § 443 BGB <Fassung ab 1.1.02>), äußere Einwirkung, Beweislast;
    §§ 9 II Nr. 1, 11 Nr. 10b AGBG (jetzt § 309 Nr. 8b BGB <Fassung ab 1.1.02>), "alle Fallgestaltungen";
    Inzahlunggabe;
    Vertragskosten, § 467 S. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>

  • BGH, Unternehmenskaufvertrag mit Absichtserklärung, 19.6.96 (WM 1996, 2025)
    §§ 9 I 2, 13 BeurkG, Verhältnis zur materiell-rechtlichen Formbedürftigkeit, § 125 BGB;
    § 1 II AGBG (jetzt § 305 I 3 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Darlegungs- und Beweislast;
    § 11 Nr. 5b AGBG (jetzt § 309 Nr. 5b BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Daihatsu, 12.1.94 (BGHZ 124, 351) 
    §§ 9, 24 AGBG, Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der Kraftfahrzeug-Branche;
    Nichtbelieferungsklausel, § 10 Nr. 3 AGBG (jetzt § 308 Nr. 3 BGB <Fassung ab 1.1.02>) im kaufmännischen Verkehr;
    § 11 Nr. 8b AGBG (jetzt § 309 Nr. 8a BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    §§ 8, 9 AGBG, freiwillige Zusatzleistungen;
    § 11 Nr. 10a AGBG (jetzt § 309 Nr. 8 b) aa) BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 10 Nr. 7a AGBG (jetzt § 308 Nr. 7a BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 11 Nr. 5 AGBG (jetzt § 309 Nr. 5 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    Pflichten des Vertragshändlers zur Mitwirkung bei Werbung

  • BGH, Silokipper, 5.5.92 (NJW 1992, 2016)
    § 823 I BGB, Produkthaftung, Instruktionsfehler, Maßstab;
    Haftungsfreizeichnung in AGB, §§ 5, 9 AGBG, unzulässige Einschränkung von "Kardinalpflichten" (Hinweis: nunmehr ist ein Haftungsausschluß durch AGB - zumindest gegenüber Verbrauchern - für Personenschäden generell ausgeschlossen: § 309 Nr. 7 a BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Château d"amour, 15.1.87 (NJW 1987, 2014) 
    keine Anwendung von § 11 Nr. 15 AGBG (Hinweis: jetzt § 309 Nr. 12 BGB <Fassung ab 1.1.02>) auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) nach Nachtklub-Besuch, da das Schuldanerkenntnis als selbständiges Rechtsgeschäft gem. § 8 AGBG (jetzt § 307 III BGB <Fassung ab 1.1.02>) nicht der Inhaltskontrolle unterliegt;
    § 138 BGB, Abwälzung der Beweislast als Umstand, der maßgeblich zur Beurteilung als sittenwidrig führen kann;
    Verstoß gegen § 138 BGB führt grds. zur Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts, das die Grenzen des Erlaubten überschreitet (§ 139 BGB), Teilnichtigkeit nur in Ausnahmefällen;
    auch gegen das abstrakte Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) ist die Bereicherungseinrede (§§ 812, 821 BGB) gegeben

  • BGH, schadhafter Bodenbelag im Großmarkt, 11.3.86 (NJW 1986, 2757)
    c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 282 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 280 I 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 823 BGB, Indiz oder Anscheinsbeweis für Verletzung der "inneren" Sorgfalt bei feststehender Verletzung der "äußeren" Sorgfalt;
    Haftungsausschluß in AGB, § 5 AGBG, "Betreten auf eigene Gefahr", § 9 AGBG (Hinweis: nunmehr ist ein Haftungsausschluß durch AGB gegenüber Verbrauchern für Personenschäden generell ausgeschlossen: § 309 Nr. 7 a BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Verzugszinsen Kapitalrestschuld, 28.5.84 (NJW 1984, 2941)
    § 288 II BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 288 IV BGB <Fassung ab 1.1.02>), §§ 9, 24 AGBG, § 11 Nr. 5a und 5b AGBG (jetzt § 309 Nr. 5a, Nr. 5b BGB <Fassung ab 1.1.02>) im kaufmännischen Verkehr

Querverweise

Auf § 309 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 307 (Inhaltskontrolle)
          § 310 (Anwendungsbereich)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Verbrauchsgüterkauf
              § 475 (Abweichende Vereinbarungen)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Reisevertrag
              § 651a (Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag)
    Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
      Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
        § 1 (Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
     
      Verfahrensvorschriften
        Allgemeine Vorschriften
          § 6 (Zuständigkeit)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
        Eigenmittel und Liquidität
          § 10 (Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen)
Redaktionelle Querverweise zu § 309 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 125 S. 2 (Nichtigkeit wegen Formmangels) (zu § 309 Nr. 13)
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 202 (Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung) (zu § 309 Nr. 8 b) ff))
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            §§ 249 ff (Art und Umfang des Schadensersatzes) (zu § 309 Nr. 5)
            § 250 S. 1 (Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung) (zu § 309 Nr. 4)
            § 253 II (Immaterieller Schaden) (zu § 309 Nr. 7 a)
            § 273 (Zurückbehaltungsrecht) (zu § 309 Nr. 2 b))
            § 276 (Verantwortlichkeit des Schuldners) (zu § 309 Nr. 7)
            § 278 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte) (zu § 309 Nr. 7)
            § 281 I (Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung) (zu § 309 Nr. 4)
            § 286 (Verzug des Schuldners) (zu § 309 Nr. 6)
            § 286 I (Verzug des Schuldners) (zu § 309 Nr. 4)
            § 288 (Verzugszinsen) (zu § 309 Nr. 6)
          Verzug des Gläubigers
            § 293 (Annahmeverzug) (zu § 309 Nr. 6)
            § 304 (Ersatz von Mehraufwendungen) (zu § 309 Nr. 6)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Gegenseitiger Vertrag
            § 323 (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung) (zu § 309 Nr. 8 a))
            § 323 I (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung) (zu § 309 Nr. 4)
          Draufgabe, Vertragsstrafe
            § 339 (Verwirkung der Vertragsstrafe) (zu § 309 Nr. 6)
          Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
            Rücktritt
              § 348 (Erfüllung Zug-um-Zug) (zu § 309 Nr. 2)
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Aufrechnung
            § 387 (Voraussetzungen) (zu § 309 Nr. 3)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 434 (Sachmangel) (zu § 309 Nr. 8 b))
              § 437 (Rechte des Käufers bei Mängeln) (zu § 309 Nr. 8 b))
              § 439 II (Nacherfüllung) (zu § 309 Nr. 8 b) cc))
              § 440 (Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz) (zu § 309 Nr. 8 b) bb))
            Verbrauchsgüterkauf
              § 475 II (Abweichende Vereinbarungen) (zu § 309 Nr. 8 b) ff))
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Darlehensvertrag
              Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
                § 505 I 3 (Geduldete Überziehung) (zu § 309 Nr. 9)
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
              § 546a I (Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe) (zu § 309 Nr. 7)
          Dienstvertrag
            § 628 I (Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung) (zu § 309 Nr. 7)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 635 II (Nacherfüllung) (zu § 309 Nr. 8 b) cc))
              § 637 I (Selbstvornahme) (zu § 309 Nr. 4)
    Signaturgesetz (SigG)
      Allgemeine Bestimmungen
        §§ 1 ff (Zweck und Anwendungsbereich) (zu § 309 Nr. 12, 2. HS)
    Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
      Allgemeiner Teil
        Vorschriften für alle Versicherungszweige
          Allgemeine Vorschriften
            §§ 1 ff (Vertragstypische Pflichten) (zu § 309 Nr. 9)

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