Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 2 - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 - 310) |
(1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
| 1. | Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; | |
| 2. | § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; | |
| 3. | bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. |
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
Rechtsprechung zu § 310 BGB
- 132 Entscheidungen zu § 310 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 7 Urteilsbesprechungen zu § 310 BGB bei ibr-online
- BGH, Walzfräsmaschine nach Spanien, 31.10.01 (NJW 2002, 370)
Art. 4, 8, 14, 18 WKR, zu den Anforderungen der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträge, die dem Wiener Kaufrecht (WKR / CISG) unterliegen (vgl. auch §§ 2, 24 AGBG / §§ 305 II, 310 I BGB <Fassung ab 1.1.02>);
zur Möglichkeit von Überschneidungen zwischen dem zwingenden nationalen Verbraucherkaufrecht (vgl. nun §§ 474 ff BGB <Fassung ab 1.1.02>) und dem Wiener Kaufrecht wegen unterschiedlicher Begriffsbestimmungen in § 13 BGB und Art. 2 lit. a WKR
- BGH, "Restzahlung vor Lieferung", 10.3.99 (BGHZ 141, 108)
§ 2 AGBG (Hinweis: jetzt § 305 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Anwendung des § 24a Nr. 1 AGBG (jetzt § 310 III Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>) im Verbandsprozeß nach § 13 AGBG (jetzt § 1 UKlaG);
§ 11 Nr. 2a AGBG (jetzt § 309 Nr. 2a BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 9 II Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 II Nr. 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Vorleistungspflicht (entgegen § 320 BGB) durch AGB nur zulässig, wenn durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt
- BGH, Stromversorger-AGB, 25.2.98 (NJW 1998, 1640)
Haftungsausschlüsse, § 23 II Nr. 2 AGBG (jetzt § 310 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 9 AGBG (jetzt § 307 I, II BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 6 I Nr. 3 AVBEltV, Leitbildfunktion, Gesichtspunkt des versicherbaren Risikos
- BGH, "Gewinnbeteiligungsvertrag", 10.5.94 (BGHZ 127, 176)
partiarisches Darlehen - stille Gesellschaft, § 23 I AGBG (jetzt § 310 IV BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, "erste Bestellung" von Rohrteilen, 12.2.92 (BGHZ 117, 190)
§§ 2, 24 I 1 AGBG (jetzt §§ 305 II, 310 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), für Einbeziehung von AGB im kaufmännischen Verkehr reicht grds. die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme aus (Unanwendbarkeit von § 2 I Nr. 1 AGBG), höher sind jedoch die Anforderungen bei Geltungserstreckung auf künftige Verträge
Literatur im Internet zu § 310 BGB
- Die arbeitsvertragliche Klauselkontrolle nach der Schuldrechtsreform unter besonderer Betrachtung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten von Marcus Soiné (Dissertation)
- Die Auswirkungen des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes auf das Arbeitsverhältnis von Chin-Fa You (Dissertation)
- § 310 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Evaluierung, Schlussvorschriften
- § 115 (Bestehende Verträge)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Anwendungsbereich
- § 15 (Ausnahme für das Arbeitsrecht) (zu § 310 IV 2)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 346 (zu § 310 I 2)
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