Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
| Untertitel 1 - Begründung (§§ 311 - 311c) |
(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.
(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 311a BGB
299 Entscheidungen zu § 311a BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 509/05
Wiedereinstellungsanspruch
- ArbG München, 13.01.2010 - 37 Ca 3566/09
Gesamtzusage, Versorgungsvertrag, Versorgungsrecht, Personalinformation
- OLG Karlsruhe, 14.09.2004 - 8 U 97/04
Gewerblicher Gebrauchtwagenhandel: Gewährleistungsrecht des Käufers bei ...
- BGH, 22.06.2005 - VIII ZR 281/04
Kaufrecht - Tierkauf: Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt Leistung?
- BGH, 25.11.1998 - XII ZR 12/97
Mietrecht - Haftung wegen Unmöglichkeit der Leistung
- BAG, 27.04.2004 - 9 AZR 522/03
Anspruch auf Teilzeitarbeit - Orchestermusikerin
- LAG Saarland, 15.09.2010 - 2 Sa 22/10
Wiedereinstellungsanspruch aus Rückkehrvereinbarung
- OLG Brandenburg, 19.12.2012 - 4 U 126/11
- BGH, 20.12.1996 - V ZR 277/95
Geltendmachung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages im Falle anfänglichen ...
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