Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
| Untertitel 1 - Begründung (§§ 311 - 311c) |
(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.
(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 311a BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 48 Entscheidungen zu § 311a BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Arztpraxis in denkmalgeschütztem Haus, 25.11.98 (NJW 1999, 635)
§ 535 BGB, anfängliche Unmöglichkeit, § 306 BGB <Fassung bis 31.12.01> (anders nunmehr § 311a BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 538 BGB <Fassung bis 31.8.01> - § 325 BGB <Fassung bis 31.12.01>
- BGH, unerkannter Rohrgraben, 20.12.96 (NJW 1997, 938)
anfängliches behebbares Unvermögen, §§ 320, 325 BGB <Fassung bis 31.12.01> (Hinweis: beachte die Neuregelung in § 311a II BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 452 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Abdingbarkeit
- BGH, Brand auf Anwesen, 10.3.95 (BGHZ 129, 103)
Spezieskauf: Verhältnis des Sachmängelrechts (§§ 459 ff BGB <Fassung bis 31.12.01>) zum allg. Leistungsstörungsrecht (§§ 320 ff BGB), Teilunmöglichkeit;
Garantiehaftung bei anfänglichem Umvermögen (Hinweis: beachte die Neuregelung in § 311a II BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- RG, Bauabstand zum Landgerichtsgebäude, 21.10.1908 (RGZ 69, 355)
§§ 434, 440 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 435 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Garantiehaftung bei anfänglichem Unvermögen (Hinweis: beachte die Neuregelung in § 311a II BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 326 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Entbehrlichkeit der Fristsetzung (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 311a BGB
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