Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 359)   
   Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319)   
   Untertitel 1 - Begründung (§§ 311 - 311c)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 311a
Leistungshindernis bei Vertragsschluss

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.

(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 311a BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Arztpraxis in denkmalgeschütztem Haus, 25.11.98 (NJW 1999, 635)
    § 535 BGB, anfängliche Unmöglichkeit, § 306 BGB <Fassung bis 31.12.01> (anders nunmehr § 311a BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 538 BGB <Fassung bis 31.8.01> - § 325 BGB <Fassung bis 31.12.01>

  • BGH, unerkannter Rohrgraben, 20.12.96 (NJW 1997, 938)
    anfängliches behebbares Unvermögen, §§ 320, 325 BGB <Fassung bis 31.12.01> (Hinweis: beachte die Neuregelung in § 311a II BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 452 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Abdingbarkeit

  • BGH, Brand auf Anwesen, 10.3.95 (BGHZ 129, 103)
    Spezieskauf: Verhältnis des Sachmängelrechts (§§ 459 ff BGB <Fassung bis 31.12.01>) zum allg. Leistungsstörungsrecht (§§ 320 ff BGB), Teilunmöglichkeit;
    Garantiehaftung bei anfänglichem Umvermögen (Hinweis: beachte die Neuregelung in § 311a II BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • RG, Bauabstand zum Landgerichtsgebäude, 21.10.1908 (RGZ 69, 355)
    §§ 434, 440 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 435 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Garantiehaftung bei anfänglichem Unvermögen (Hinweis: beachte die Neuregelung in § 311a II BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Entbehrlichkeit der Fristsetzung (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 311a BGB

Querverweise

Auf § 311a BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 275 (Ausschluss der Leistungspflicht)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 437 (Rechte des Käufers bei Mängeln)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 634 (Rechte des Bestellers bei Mängeln)

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