Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)   
   Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319)   
   Untertitel 1 - Begründung (§§ 311 - 311c)   

§ 311b
Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Rechtsprechung zu § 311b BGB

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Literatur im Internet zu § 311b BGB

Querverweise

Auf § 311b BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
            § 925a (Urkunde über Grundgeschäft)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 38 (Besondere Fälle)
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Sanierungsträger und andere Beauftragte
            § 159 (Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
      Ausübung der Geschäftstätigkeit
        Krankenversicherung
          § 14 (Bestandsübertragung)
     
      Rückversicherungsaufsicht
        § 121f (Bestandsübertragung)
        § 121i (Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat)
Redaktionelle Querverweise zu § 311b BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 127a (Gerichtlicher Vergleich) (zu § 311b I, III, V 2)
            § 128 (Notarielle Beurkundung) (zu § 311b I, III, V 2)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 448 II (Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten) (zu § 311b I 1)
     
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 873 (Erwerb durch Einigung und Eintragung) (zu § 311b I 2)
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an einem Vermögen
              §§ 1085 ff (Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen)
     
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              § 1822 Nr. 1 (Genehmigung für sonstige Geschäfte) (zu § 311b III, V)
     
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge) (zu § 311b IV)
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