Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)   
   Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319)   
   Untertitel 1 - Begründung (§§ 311 - 311c)   
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§ 311b
Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass

(1) 1Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. 2Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) 1Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. 2Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) 1Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. 2Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts26.11.2001BGBl. I S. 3138

Rechtsprechung zu § 311b BGB

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Querverweise

Auf § 311b BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Rechtsfähige Stiftungen
              § 86d (Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
            § 925a (Urkunde über Grundgeschäft)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Geschäftstätigkeit
          Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
            § 13 (Bestandsübertragungen)
          Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
            Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
              § 73 (Bestandsübertragung)
        Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
          Rückversicherung
            § 166 (Bestandsübertragungen; Umwandlungen)
    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 38 (Besondere Fälle)
    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Publikumsinvestmentvermögen
        Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
          Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen
            § 184 (Verschmelzungsplan)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit
        2. - Krankenversicherung
          § 14 (Bestandsübertragung)
     
      VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
        § 121f (Bestandsübertragung)
        § 121i (Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat)
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Sanierungsträger und andere Beauftragte
            § 159 (Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger)

Redaktionelle Querverweise zu § 311b BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 127a (Gerichtlicher Vergleich) (zu § 311b I, III, V 2)
            § 128 (Notarielle Beurkundung) (zu § 311b I, III, V 2)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 448 II (Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten) (zu § 311b I 1)
     
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 873 (Erwerb durch Einigung und Eintragung) (zu § 311b I 2)
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an einem Vermögen
              §§ 1085 ff. (Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen)
     
      Familienrecht
        Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
            Führung der Betreuung
              Allgemeine Vorschriften
                § 1822 Nr. 1 (Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen) (zu § 311b III, V)
     
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge) (zu § 311b IV)
Was ist das?

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