Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
| Untertitel 1 - Begründung (§§ 311 - 311c) |
(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Rechtsprechung zu § 311b BGB
455 Entscheidungen zu § 311b BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.07.2010 - VII ZR 246/08
Bauvertrag - Wann ist Bauvertrag beurkundungspflichtig?
- OLG Hamm, 26.07.2007 - 15 W 203/06
Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Sondereigentum
- BGH, 29.01.2008 - XI ZR 160/07
Bauvertrag - Fälligkeit der Bürgschaft
- BGH, 08.10.2004 - V ZR 178/03
Immobilien - Heilung eines formunwirksamen Grundstückaufvertrages
- BGH, 03.06.2002 - II ZR 4/00
Grundstückserwerb - Heilung von Formmängeln
- BGH, 13.07.2012 - V ZR 176/11
Immobilien - Formunwirksame Rückkaufverpflichtung: Wirksam durch Dritterwerb?
- OLG Hamm, 26.03.2010 - 19 U 145/09
Beurkundungserfordernis bei Übertragung des gegenwärtigen Vermögens einer GmbH
- BGH, 25.01.2008 - V ZR 118/07
Immobilien - Ansprüche aus Rückabwicklung des Vertrags unterfallen § 196 ...
- BGH, 12.01.2011 - 1 StR 540/10
Unmittelbares Ansetzen zum Versuch beim Betrug (unmittelbare Täuschungshandlung); ...
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Literatur im Internet zu § 311b BGB
- § 311b BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BGB
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 925a (Urkunde über Grundgeschäft)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 9 (Verzicht auf Steuerbefreiungen)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Begründung des Wohnungseigentums
- § 4 (Formvorschriften)
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- Anwendung des Grundstücksrechts
- § 11
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- Prüfungs- und Belehrungspflichten
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- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
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- BGB
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
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- Allgemeine Vorschriften
- § 448 II (Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten) (zu § 311b I 1)
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- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 873 (Erwerb durch Einigung und Eintragung) (zu § 311b I 2)
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- Nießbrauch
- Nießbrauch an einem Vermögen
- §§ 1085 ff (Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- § 1822 Nr. 1 (Genehmigung für sonstige Geschäfte) (zu § 311b III, V)
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge) (zu § 311b IV)
- Telemediengesetz (TMG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 III Nr. 3 (Herkunftslandprinzip)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Geltungsbereich) (zu § 311b I, III, V 2)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 32 III Nr. 1 (Aufgaben des Ratschreibers) (zu § 311b I)