Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)   
   Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319)   
   Untertitel 1 - Begründung (§§ 311 - 311c)   
§ 311c
Erstreckung auf Zubehör

Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.

Rechtsprechung zu § 311c BGB

6 Entscheidungen zu § 311c BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 311c BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 311c BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 97 (Zubehör)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
            § 926 I (Zubehör des Grundstücks)
        Vorkaufsrecht
          § 1096 (Erstreckung auf Zubehör)

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