Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 359) |
| Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
| Untertitel 2 - Besondere Vertriebsformen (§§ 312 - 312f) |
Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach den §§ 355 oder 356 dieses Gesetzes, nach § 126 des Investmentgesetzes zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeschlossen.
Hinweis der Redaktion:Die sprachlich unsaubere Fassung des § 312a beruht auf einem Redaktionsversehen bei seiner Änderung durch das Investmentmodernisierungsgesetz vom 15.12.2003 (BGBl I S. 2676).
Rechtsprechung zu § 312a BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 312a BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- OLG Stuttgart, Wohnungskauf nach Vertreterbesuch, 30.3.99 (OLG Report 1999, 231)
§ 1 I HWiG, Fortwirken der Haustürsituation bei späterem Vertragsschluß, Frage der Zurechnung bei Kontaktaufnahme durch einen Vermittler, keine Verwirkung des Widerrufsrechts durch Zeitablauf;
§ 5 I HWiG, Einzelfall einer Umgehung;
zur Frage der Rückabwicklung bei einem verbundenem Geschäft;
(Hinweis: der Fall betrifft die Rechtslage vor Inkrafttreten des VerbrKrG, vgl. jetzt § 5 II HWiG / § 312a BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, Zinsdifferenzgeschäfte des Landwirts, 2.2.99 (NJW 1999, 1636)
§§ 1, 3 HWiG;
§§ 818 III, 819 I;
§ 134 iVm § 56 I Nr. 6 GewO;
(Hinweis: der Fall betrifft die Rechtslage vor Inkrafttreten des VerbrKrG, vgl. jetzt § 5 II HWiG / § 312a BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, Rendite-Brief, 17.9.96 (BGHZ 133, 254)
§ 1 HWiG, Frage der Zurechnung bei Verhandlungen mit einem "Repräsentanten";
verbundes Geschäft, Rückabwicklung zwischen Kreditgeber und Drittem: Durchgriffskondiktion;
(Hinweis: der Fall betrifft die Rechtslage vor Inkrafttreten des VerbrKrG, vgl. jetzt § 5 II HWiG / § 312a BGB <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 312a BGB
Querverweise
Auf § 312a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
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