Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)   
   Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319)   
   Untertitel 2 - Besondere Vertriebsformen (§§ 312 - 312i)   
§ 312a
Verhältnis zu anderen Vorschriften

Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 dieses Gesetzes, nach § 126 des Investmentgesetzes zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeschlossen.

 

Hinweis der Redaktion:

Die sprachlich unsaubere Fassung des § 312a beruht auf einem Redaktionsversehen bei seiner Änderung durch das Investmentmodernisierungsgesetz vom 15.12.2003 (BGBl I S. 2676).

Rechtsprechung zu § 312a BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Stuttgart, Wohnungskauf nach Vertreterbesuch, 30.3.99 (OLG Report 1999, 231)
    § 1 I HWiG, Fortwirken der Haustürsituation bei späterem Vertragsschluß, Frage der Zurechnung bei Kontaktaufnahme durch einen Vermittler, keine Verwirkung des Widerrufsrechts durch Zeitablauf;
    § 5 I HWiG, Einzelfall einer Umgehung;
    zur Frage der Rückabwicklung bei einem verbundenem Geschäft;
    (Hinweis: der Fall betrifft die Rechtslage vor Inkrafttreten des VerbrKrG, vgl. jetzt § 5 II HWiG / § 312a BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Zinsdifferenzgeschäfte des Landwirts, 2.2.99 (NJW 1999, 1636)
    §§ 1, 3 HWiG;
    §§ 818 III, 819 I;
    § 134 iVm § 56 I Nr. 6 GewO;
    (Hinweis: der Fall betrifft die Rechtslage vor Inkrafttreten des VerbrKrG, vgl. jetzt § 5 II HWiG / § 312a BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Rendite-Brief, 17.9.96 (BGHZ 133, 254)
    § 1 HWiG, Frage der Zurechnung bei Verhandlungen mit einem "Repräsentanten";
    verbundes Geschäft, Rückabwicklung zwischen Kreditgeber und Drittem: Durchgriffskondiktion;
    (Hinweis: der Fall betrifft die Rechtslage vor Inkrafttreten des VerbrKrG, vgl. jetzt § 5 II HWiG / § 312a BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 312a BGB

Querverweise

Auf § 312a BGB verweisen folgende Vorschriften:

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