Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
| Untertitel 2 - Besondere Vertriebsformen (§§ 312 - 312f) |
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
| 1. | über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes), | ||
| 2. | über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481), | ||
| 3. | über Versicherungen sowie deren Vermittlung, | ||
| 4. | über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken, | ||
| 5. | über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, | ||
| 6. | über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen, | ||
| 7. | die geschlossen werden | ||
| a) | unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder | ||
| b) | mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben. | ||
(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.
(5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 312b BGB
- 9 Entscheidungen zu § 312b BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 312b BGB
- Sanktionen und Rechtsbehelfe bei der Verletzung verbraucherschützender Informations- und Dokumentationspflichten im elektronischen Geschäftverkehr von Dr. Ruth M. Janal (Dissertation)
- Unterliegen Rechtsanwälte den Regeln des Fernabsatzgesetzes?
von Udo Henke
AnwBl 2002, 106
über www.anwaltverein.de - Online-Auktionen
von Prof. Dr. Ulrich Noack
AnwBl 2004, 602
über www.anwaltverein.de - Verbraucherschutz bei Online-Auktionen von Kerstin Lienemann (Dissertation)
- FAQ zum Fernabsatzrecht von Kanzlei Härting
- Einmonatiges Widerrufsrecht bei Versandgeschäften - Milliardengeschenk für die Verbraucher? von Clemens Pfitzer, Dr. Christopher Woitkewitsch
Stand: 31.07.2007
- eBay & Recht - Bilanz der Rechtsprechung
von RA Dr. Uwe Schlömer / RA Jörg Dittrich, LL.M. oec. (Köln) (Aufsatz, PDF-Format)
Der Beitrag schafft einen Überblick über die wesentlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Handel über den Online-Marktplatz eBay, mit denen die Gerichte in den letzten Jahren befasst waren und geht auf aktuelle Streitpunkte ein.
SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte - § 312b BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
- Schlussvorschriften
- § 16 (Überleitungsregelung für die Muster nach § 14)
- Versicherungsvertragsgesetz (0VVG311207)
- Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
- Fernabsatzverträge
- § 48a (Anwendungsbereich)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Schlussvorschriften
- § 211 (Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- §§ 488 ff (Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag) (zu § 312b III Nr. 2)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Schuldrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 29a (Verbraucherschutz für besondere Gebiete) (zu §§ 312b ff)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 Nr. 1 (Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken) (zu §§ 312b ff)
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