Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
| Untertitel 2 - Besondere Vertriebsformen (§§ 312 - 312g) |
(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach Maßgabe des Artikels 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten.
(2) Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offenzulegen.
(3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 312c BGB
- 17 Entscheidungen zu § 312c BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 312c BGB
- Sanktionen und Rechtsbehelfe bei der Verletzung verbraucherschützender Informations- und Dokumentationspflichten im elektronischen Geschäftverkehr von Dr. Ruth M. Janal (Dissertation)
- Unlauterer Wettbewerb im Fernabsatz von RA Dr. Markus Junker (Aufsatz)
- Das verbraucherschützende Widerrufsrecht bei eBay-Auktionen
von Christopher Krois, Sebastian Naber (Aufsatz, PDF-Format)
"Bucerius Law Journal" 2007, 77
über www.law-journal.de - Internetrecht / "Informationspflichten" (Leseprobe)
von RA Niko Härting
2. Auflage 2005, Verlag Dr. Otto Schmidt - Anforderungen an Widerrufs- /Rückgabebelehrung im Internet (Onlineshop) von Sylvia Müller- Riske, RA (Einführung)
www.brennecke-partner.de
- Zu den Informationspflichten bei eBay-Onlineauktionen nach § 312c BGB und § 312e BGB von RAin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. (Aufsatz)
MIR 2008, Dok. 070, Rz. 1-14
- Die Mitteilung in Textform nach § 312c II 1 BGB — Ist eine Bereitstellung auf der Homepage des Unternehmers wirklich ausreichend? von Erik Hahn (Aufsatz)
JurPC Web-Dok. 132/2008, Abs. 1 - 20
- eBay & Recht - Bilanz der Rechtsprechung
von RA Dr. Uwe Schlömer / RA Jörg Dittrich, LL.M. oec. (Köln) (Aufsatz, PDF-Format)
Der Beitrag schafft einen Überblick über die wesentlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Handel über den Online-Marktplatz eBay, mit denen die Gerichte in den letzten Jahren befasst waren und geht auf aktuelle Streitpunkte ein.
SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte - § 312c BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten
- Art. 247 (Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126b (Textform) (zu § 312c II)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 305a II Nr. 2 (Einbeziehung in besonderen Fällen)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 505 II 2 (Geduldete Überziehung)
- Telemediengesetz (TMG)
- Zulassungsfreiheit und Informationspflichten
- § 5 (Allgemeine Informationspflichten)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Kundenschutz
- § 43a (Verträge)
- Teledienstegesetz (TDG)
- Zugangsfreiheit und Informationspflichten
- § 6 (Allgemeine Informationspflichten)
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