Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
| Untertitel 2 - Besondere Vertriebsformen (§§ 312 - 312f) |
(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar
| 1. | bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags; | |
| 2. | bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher. |
Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Falle aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 312c BGB
- 14 Entscheidungen zu § 312c BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 312c BGB
- Sanktionen und Rechtsbehelfe bei der Verletzung verbraucherschützender Informations- und Dokumentationspflichten im elektronischen Geschäftverkehr von Dr. Ruth M. Janal (Dissertation)
- Unlauterer Wettbewerb im Fernabsatz von RA Dr. Markus Junker (Aufsatz)
- Das verbraucherschützende Widerrufsrecht bei eBay-Auktionen
von Christopher Krois, Sebastian Naber (Aufsatz, PDF-Format)
"Bucerius Law Journal" 2007, 77
über www.law-journal.de - Internetrecht / "Informationspflichten" (Leseprobe)
von RA Niko Härting
2. Auflage 2005, Verlag Dr. Otto Schmidt - Anforderungen an Widerrufs- /Rückgabebelehrung im Internet (Onlineshop) von Sylvia Müller- Riske, RA (Einführung)
www.brennecke-partner.de
- Zu den Informationspflichten bei eBay-Onlineauktionen nach § 312c BGB und § 312e BGB von RAin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. (Aufsatz)
MIR 2008, Dok. 070, Rz. 1-14
- Die Mitteilung in Textform nach § 312c II 1 BGB — Ist eine Bereitstellung auf der Homepage des Unternehmers wirklich ausreichend? von Erik Hahn (Aufsatz)
JurPC Web-Dok. 132/2008, Abs. 1 - 20
- eBay & Recht - Bilanz der Rechtsprechung
von RA Dr. Uwe Schlömer / RA Jörg Dittrich, LL.M. oec. (Köln) (Aufsatz, PDF-Format)
Der Beitrag schafft einen Überblick über die wesentlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Handel über den Online-Marktplatz eBay, mit denen die Gerichte in den letzten Jahren befasst waren und geht auf aktuelle Streitpunkte ein.
SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte - § 312c BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Besondere Vertriebsformen
- § 312d (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen)
- Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- § 355 (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen)
- BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
- Informationspflichten bei Verbraucherverträgen
- § 1 (Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen)
- Schlussvorschriften
- § 16 (Überleitungsregelung für die Muster nach § 14)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126b (Textform) (zu § 312c II)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 305a II Nr. 2 (Einbeziehung in besonderen Fällen)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- § 505 II 2 (Ratenlieferungsverträge)
- Telemediengesetz (TMG)
- Zulassungsfreiheit und Informationspflichten
- § 5 (Allgemeine Informationspflichten)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Kundenschutz
- § 43a (Verträge)
- Teledienstegesetz (TDG)
- Zugangsfreiheit und Informationspflichten
- § 6 (Allgemeine Informationspflichten)
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