Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
| Untertitel 2 - Besondere Vertriebsformen (§§ 312 - 312i) |
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
| 1. | zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, | |
| 2. | zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, | |
| 3. | zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat, | |
| 4. | zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat, | |
| 5. | die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden, | |
| 6. | die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten oder | |
| 7. | zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt. |
(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei Ratenlieferungsverträgen gelten Absatz 2 und § 312e Absatz 1 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 312d BGB
- 26 Entscheidungen zu § 312d BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 312d BGB bei ibr-online
- OLG Frankfurt, Entkonfiguration des Notebooks, 28.11.01
§ 3 FernAbsG (jetzt § 312d II), bei Teillieferungen beginnt die Widerrufsfrist erst bei vollständiger Erfüllung (außer im Falle des Dauerbezugs);
§ 3 II 1 FernAbsG (§ 312d IV Nr. 1), wann liegt Anfertigung nach Kundenspezifikation vor? (hier: verbraucherfreundliche Auslegung, bestätigt durch BGH, 19.3.03, Az. VIII ZR 295/01, Lexetius.com/2003/5/223);
§ 3 FernAbsG, § 361a BGB <Fassung bis 31.12.01> (§§ 312d, 355 BGB <Fassung ab 1.1.02>) nicht nur die Rücksendekosten, sondern auch die Hinsendekosten gehen im Falle der Rückabwicklung zu Lasten des Verkäufers (§ 2 II Nr. 6 FernAbsG = § 1 I Nr. 7 BGB-InfoV steht dieser Auslegung nicht entgegen)
Literatur im Internet zu § 312d BGB
- Unlauterer Wettbewerb im Fernabsatz von RA Dr. Markus Junker (Aufsatz)
- Das verbraucherschützende Widerrufsrecht bei eBay-Auktionen
von Christopher Krois, Sebastian Naber (Aufsatz, PDF-Format)
"Bucerius Law Journal" 2007, 77
über www.law-journal.de - Einmonatiges Widerrufsrecht bei Versandgeschäften - Milliardengeschenk für die Verbraucher? von Clemens Pfitzer, Dr. Christopher Woitkewitsch
Stand: 31.07.2007
- eBay & Recht - Bilanz der Rechtsprechung
von RA Dr. Uwe Schlömer / RA Jörg Dittrich, LL.M. oec. (Köln) (Aufsatz, PDF-Format)
Der Beitrag schafft einen Überblick über die wesentlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Handel über den Online-Marktplatz eBay, mit denen die Gerichte in den letzten Jahren befasst waren und geht auf aktuelle Streitpunkte ein.
SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte - § 312d BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Besondere Vertriebsformen
- § 312f (Zu Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hinzugefügte Verträge)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
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