Änderung der Paragraphenfolge des BGB zum 4.8.2009 und zum 4.8.2011: Ursprünglicher § 312f BGB wurde am 4.8.2009 unverändert zu § 312g BGB und am 4.8.2011 unverändert zu § 312i BGB. Am 4.8.2009 neu eingefügter § 312f BGB wurde am 4.8.2011 unverändert zu § 312h BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)   
   Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319)   
   Untertitel 2 - Besondere Vertriebsformen (§§ 312 - 312i)   

§ 312f
Zu Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hinzugefügte Verträge

Hat der Verbraucher seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags über eine Finanzdienstleistung gerichtet ist, wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an seine Willenserklärung hinsichtlich eines hinzugefügten Fernabsatzvertrags gebunden, der eine weitere Dienstleistung des Unternehmers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Dritten zum Gegenstand hat. § 357 gilt für den hinzugefügten Vertrag entsprechend; § 312e gilt entsprechend, wenn für den hinzugefügten Vertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 312d besteht oder bestand.

Rechtsprechung zu § 312f BGB

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Literatur im Internet zu § 312f BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 312f BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Vertretung und Vollmacht
            § 167 II (Erteilung der Vollmacht)
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