Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
| Untertitel 2 - Besondere Vertriebsformen (§§ 312 - 312i) |
Hat der Verbraucher seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags über eine Finanzdienstleistung gerichtet ist, wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an seine Willenserklärung hinsichtlich eines hinzugefügten Fernabsatzvertrags gebunden, der eine weitere Dienstleistung des Unternehmers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Dritten zum Gegenstand hat. § 357 gilt für den hinzugefügten Vertrag entsprechend; § 312e gilt entsprechend, wenn für den hinzugefügten Vertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 312d besteht oder bestand.
Rechtsprechung zu § 312f BGB
35 Entscheidungen zu § 312f BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 27.02.2007 - XI ZR 195/05
Bankrecht - Verstoß gegen Bankgeheimnis bei Abtretung von Darlehensforderungen?
- OLG Dresden, 23.02.2007 - 8 U 63/07
Vorliegen eines Haustürgeschäfts bei Fortführung der im Geschäfslokal begonnenen ...
- BGH, 10.01.2006 - XI ZR 169/05
Widerruf der Verpfändung von Wertpapieren zur Besicherung einer ...
- LG Coburg, 09.03.2006 - 1 HKO 95/05
Anforderungen an eBay-Verkäufer-angaben
- AG Ettenheim, 20.04.2004 - 1 C 270/03
Haustürgeschäft: Bestellung von Fenstern und Türen auf der Baustelle als ...
- OLG Köln, 16.11.2009 - 13 U 200/07
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 18.03.2009 - 13 U 200/07
Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines zu Kapitalanlagezwecken ...
- OLG Köln, 18.03.2009 - 13 U 200/07
- OLG Köln, 16.11.2009 - 13 U 198/07
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 01.12.2008 - 9 U 77/08
Begriff des verbundenen Geschäfts
- OLG Düsseldorf, 01.12.2008 - 9 U 77/08
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 29a