Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
| Untertitel 2 - Besondere Vertriebsformen (§§ 312 - 312i) |
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
| 1. | angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, | |
| 2. | die in Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen, | |
| 3. | den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und | |
| 4. | die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. |
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
(6) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.
Rechtsprechung zu § 312g BGB
11 Entscheidungen zu § 312g BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 16.10.2012 - X ZR 37/12
Automatisiertes Buchungs- und Bestellsystem (Flugreisebuchung)
- OLG Frankfurt, 26.03.2013 - 6 U 184/12
Unlautere Geltendmachung von Forderungen aus "Abofallen"; Eingriff in den ...
- OLG Hamm, 24.05.2012 - 4 U 48/12
Kaufrecht - Verbrauchervertrag: Keine Rügeplicht bei Mängeln!
- LG Arnsberg, 30.08.2011 - 3 S 120/10
Verbundener Vertrag, Genossenschaftsbeitritt, Kapitalanlage, Freiberufler, ...
- LG Arnsberg, 21.09.2010 - 3 S 29/10
- LG Arnsberg, 21.09.2010 - 3 S 43/10
- LG Frankfurt/Main, 08.11.2012 - 3 O 205/12
Zur Werbung mit Warenechtheit und mit versichertem Versand
- OLG Hamm, 23.10.2012 - 4 U 134/12
Abmahnkosten, Zahlungsanspruch, Freistellungsanspruch
- LG Essen, 31.05.2012 - 44 O 77/10
Wechsel der Sprache bei der Online-Buchung eines Fluges ist ohne Hinweis ...
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Literatur im Internet zu § 312g BGB
- Datenschutzrisiken: Bestellbestätigung per E-Mail von Rechtsanwälte Dr. Nicolai Wiegand und Hans Vonhoff
TaylorWessing
- Änderungen im Bestellprozess bei vielen Online-Shops nötig
von RA Matthias Bergt
§ 312g Abs. 1 Nr. 3 BGB verlangt, den Zugang einer Online-Bestellung unverzüglich elektronisch zu bestätigen. Die verbreitet zu findende Lösung, dem Kunden eine (unverschlüsselte) E-Mail mit allen Daten zu senden, ist jedoch rechtswidrig nach § 9 BDSG. Kurz-Zusammenfassung des Aufsatzes von Bergt in NJW 2011, 3752.
v. Boetticher Hasse Lohmann - Online-Shops müssen an "Button-Lösung" angepasst werden
von RA Matthias Bergt
Praxisbezogene Hinweise zu den ab 1. August 2012 geltenden Änderungen in § 312g BGB (sog. "Button-Lösung"), insbesondere zu nötigen Änderungen in Online-Shops
v. Boetticher Hasse Lohmann - Die Button-Lösung – Eine Gesetzesänderung für Onlineshops von RA Andreas Siegemund
Der Beitrag beschäftigt sich mit den Änderungen des § 312g BGB durch die Einführung der so genannten "Button-Lösung" und erklärt, warum ein Button mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen” allein nicht ausreicht. Ziel des Beitrags ist es insbesondere, die Betreiber von Onlineshops für die Tücken der Neuregelung zu sensibilisieren. Eine unzureichende Anpassung kann schwere wirtschaftliche Folgen haben.
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Informationspflichten
- Art. 246 (Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 (Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers)